REISERECHT
Keine Fluggastentschädigung wegen unerwartet gefordertem Aufpreis
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Keine Fluggastentschädigung wegen unerwartet gefordertem Aufpreis © Symbolgrafik:© Racamani - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Wer sich in den gebuchten Flieger setzt und pünktlich landet, kann auch bei unangenehmen weiteren Umständen keine sogenannte Ausgleichszahlung als Entschädigung verlangen. Das gilt etwa auch dann, wenn die Fluggesellschaft beim Einchecken noch einen Aufpreis verlangt hat, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 23. Mai 2023, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X ZR 25/22).
Im entschiedenen Fall ging es um eine Pauschalreise in die Türkei. Im Preis enthalten war der Hin- und Rückflug von München nach Antalya mit der Lufthansa. Den Hinflug ließ der Passagier verfallen, weil er schon vorher in die Türkei gereist war. Als er den Rückflug antreten wollte, machte die Lufthansa die Beförderung von der Zahlung eines tariflichen Aufpreises abhängig.
Notgedrungen zahlte der Mann und kam dann wie geplant in München an. Richtig fand er die Sache mit dem Aufpreis allerdings nicht. Mögliche Ansprüche gegen die Lufthansa machte er aber nicht selbst geltend, sondern trat sie an die Legal-Tech-Plattform Flightright ab.
Flightright klagte und forderte von der Lufthansa eine sogenannte Ausgleichszahlung, wie sie Fluggesellschaften insbesondere bei Flugausfällen oder starken Verspätungen zahlen müssen. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht aber auch eine Entschädigung vor, wenn Fluggäste gegen ihren Willen nicht befördert werden. Die hier erhobene Forderung eines Aufpreises komme dem gleich, argumentiert Flightright.
Dem widersprach nun der BGH. Nach der Verordnung bedeute „Nichtbeförderung“ die Verweigerung des Einstiegs in das Flugzeug. Hier sei der Fluggast aber geflogen. Die Ausgleichszahlung solle nach ihrem Zweck den Passagieren zukommen, „die letztlich nicht befördert werden“. Das Geld solle für den damit verbundenen Ärger und die Unannehmlichkeiten entschädigen.
Sicher könne es auch Ärger bereiten, wenn eine Fluggesellschaft unerwartet einen Aufpreis verlangt. Dies sei aber mit einer tatsächlichen Nichtbeförderung oder auch einer starken Verspätung nicht vergleichbar, argumentierten die Karlsruher Richter.
Ob der Aufpreis gerechtfertigt war, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Wenn nicht, könne der Passagier ihn zurückfordern. Offen blieb auch, ob dem Passagier eine Entschädigung zugestanden hätte, wenn er den Aufpreis nicht bezahlt hätte und ihm dann tatsächlich der Flug verweigert worden wäre.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock