SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Keine Haftung der Verkehrsbetriebe für Sturz bei notwendiger Vollbremsung
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Magdeburg (jur). Verkehrsbetriebe haften nicht für den Sturz eines Straßenbahn-Fahrgasts bei einer notwendigen Vollbremsung. Eine Haftung scheidet aus, wenn die Bremsung „durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist“, wie das Landgericht Magdeburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 3. Mai 2016 entschied (Az.: 11 O 1912/15).
Es wies damit eine ältere Frau aus Magdeburg ab. Sie war im November 2012 mit der Straßenbahnlinie 9 unterwegs. Vor ihrer Ausstiegs-Haltestelle ging sie zur Tür und hielt sich dort an einem Griff fest. Noch vor dem regulären Halt fuhr ein Auto quer auf die Schienen. Durch eine starke Bremsung konnte der Straßenbahnfahrer einen Unfall vermeiden.
Im letzten Waggon der Bahn stürzte allerdings die Frau. Zwei Wochen später stellte sich heraus, dass ein Lendenwirbel gebrochen war. Sie meint, durch den Sturz pflegebedürftig geworden zu sein und verlangt Schadenersatz sowie „ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 15.000 Euro“.
Das Landgericht ließ offen, ob der Bruch des Lendenwirbels überhaupt auf den Sturz zurückgeht. Denn jedenfalls greife laut Gesetz bei einem von außen verursachten Unfall ein Haftungsausschluss ein. Hier gehe der Sturz der Frau „weder auf einen Fehler der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf ein Versagen ihrer Vorrichtungen“ zurück. Vielmehr habe der Fahrer bremsen müssen, weil unerwartet ein Auto auf die Gleise fuhr.
Dass die Bremsung ungewöhnlich und besonders ruckartig gewesen sei, sei nicht erkennbar. Weitere Fahrgäste seien nicht gestürzt. Mit ruckartigen Bewegungen müssten Fahrgäste gerade beim Anfahren und Bremsen rechnen. Hier sei die Bremsung notwendig gewesen, um einen Unfall zu vermeiden. Haltegriffe seien auch nach den Angaben der Frau ausreichend vorhanden gewesen.
Der Sturz sei für die Frau tragisch gewesen, heißt es abschließend in dem Magdeburger Urteil. Dies allein könne aber nicht zu einer Haftung der Verkehrsbetriebe führen.
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