REISERECHT
Keine höhere Fluggastentschädigung bei Zwischenstopps
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Luxemburg (jur). Fluggäste mit einer Umsteigeverbindung können für eine Verspätung am Zielflughafen keine höhere Entschädigung verlangen als bei einem Direktflug. Maßgeblich ist immer die Luftlinienentfernung zwischen Start und Ziel, urteilte am Donnerstag, 7. September 2017, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-559/16).
Danach bekommen drei Hamburgerinnen eine Entschädigung von jeweils nur 250 Euro. Sie waren mit Brussels Airlines von Rom nach Hamburg geflogen. Dabei mussten sie in Brüssel umsteigen, Zuhause kamen sie mit einer Verspätung von drei Stunden und fünfzig Minuten an.
Nach EU-Recht haben Flugpassagiere Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung, wenn sich ein in der EU begonnener Flug um mehr als drei Stunden verspätet oder sogar ganz ausfällt. Ein solcher Anspruch besteht ausnahmsweise nicht, wenn dies auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, für die die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist. Bei Interkontinentalflügen beträgt die Entschädigung 600, bei kürzeren Flügen über 1.500 Kilometer 400, darunter 250 Euro.
Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen
Hier waren die Frauen von Rom nach Brüssel 1.173 Kilometer und von dort nach Hamburg weitere 483 Kilometer unterwegs, insgesamt also 1.656 Kilometer. Die Luftlinienentfernung zwischen den Flughäfen Rom und Hamburg beträgt aber nur 1.326 Kilometer.
Nach dem Luxemburger Urteil muss Brussels Airlines daher nicht 400, sondern jeweils nur 250 Euro bezahlen. Maßgeblich sei die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen. Auf Umwege wegen eines Zwischenstopps oder bei einer Umsteigeverbindung komme es nach der EU-Fluggastverordnung nicht an.
Für eine solche Gleichbehandlung spricht laut EuGH auch der Zweck der Entschädigungszahlungen, entstandene Unannehmlichkeiten auszugleichen. Denn diese hingen letztlich von der Verspätung am Zielort ab.
Anschluss wegen Verspätung nicht erreicht
Dass die Luxemburger Richter stets auf die Verspätung am Zielort schauen, kann bei einer Umsteigeverbindung aber auch von Vorteil sein – vorausgesetzt, sie wurde im Paket gebucht. Wird dann der Anschluss wegen einer Verspätung nicht erreicht, kommt es nach einem Urteil aus 2013 ebenfalls auf die Verzögerung am Ziel an – auch dann, wenn die Verspätung des Ausgangsflugs noch unter drei Stunden lag und der Anschluss-Ersatzflug für sich genommen pünktlich war (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 26. Februar 2013, Az.: C-11/11).