ARBEITSRECHT
Keine hohe Vermittlungsprovisionen für Leiharbeiterübernahme
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Oldenburg (jur). Werden Leiharbeiter vom Entleihbetrieb übernommen, darf die Zeitarbeitsfirma keine zu hohen Vermittlungsprovisionen verlangen. Beträgt die Provision das 2,3 oder 2,4-fache des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers, ist dies weder angemessen noch entspricht dies dem Marktwert der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Freitag, 9. Januar 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 U 42/14).
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz können Zeitarbeitsfirmen eine "angemessene" Vergütung verlangen, wenn der Entleihbetrieb den Leiharbeiter zur Festeinstellung übernimmt.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte die klagende Leiharbeitsfirma zwei Arbeitnehmer an eine Pflegeeinrichtung verliehen. Die Einrichtung war von den Beschäftigten so angetan, dass sie diese fest einstellte.
Die Leiharbeitsfirma verlangte daraufhin eine Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen von dem Entleihbetrieb zu zahlenden Stundensatz. Das Unternehmen verwies dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das OLG stellte in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 jedoch klar, dass die verwendete AGB-Klausel nicht die Kriterien für eine angemessene Vergütung erfüllt. Der Marktwert der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers spiegele sich zudem nicht in der Höhe des Entleihungsentgelts, sondern in der Höhe des neuen Bruttoeinkommens wider, so das OLG.
Der Bundesgerichtshof habe hier bereits entschieden, dass eine Provision in der Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens noch angemessen sein kann.
Hier liege die Provisionshöhe jedoch bei dem 2,3 bzw. 2,4-fachen des Bruttoeinkommens, rügte das OLG. Dies sei nicht mehr angemessen. Die AGB-Klausel der Klägerin sei daher unwirksam, so dass gar keine Provision beansprucht werden könne.
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