VERWALTUNGSRECHT
Keine Kostenerstattung für Taxi zur Schule
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Trier (jur). Die Kommunen müssen Schülerinnen und Schülern nicht die Kosten für ein Taxi zur Schule bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die nächste Bushaltestelle von der Wohnung mehr als einen Kilometer entfernt liegt, wie das Verwaltungsgericht Trier in einem am Montag, 18. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 9 K 463/22.TR). Die kostenlose Schülerbeförderung bedeute keine vollständige Freistellung der Eltern von ihrer Pflicht, für den Transport ihrer Kinder zur Schule zu sorgen.
Geklagt hatte eine Grundschülerin aus dem Landkreis Trier-Saarburg. Um zur Schule zu gelangen, hat sie eine Schülermonatskarte. Eine frühere Haltestelle in der Nähe ihrer Wohnung wird seit Anfang 2021 aber nicht mehr bedient. Die nächste Haltestelle ist nun über einen Kilometer von der Wohnung entfernt.
Wie das Mädchen üblich ihre Schule erreicht, hat das Verwaltungsgericht nicht weiter festgestellt. Am 17. März 2021 allerdings nahm sie ein Taxi. Ihr Vater beantragte beim Landkreis die Übernahme der Kosten in Höhe von 70 Euro.
Der Landkreis Trier-Saarburg erstattete 2,20 Euro. So viel hätte der Bus von der früheren Wohnung zur entfernten größeren Haltestelle gekostet – wenn er denn noch fahren würde.
Mehr als diese fiktiven Nahverkehrskosten steht den Eltern auch nicht zu, urteilte nun das Verwaltungsgericht Trier. Dort, wo weder öffentliche Verkehrsmittel noch Schulbusse fahren, müssten Kosten für andere Beförderungsmittel nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie für öffentliche Verkehrsmittel entstünden. Das gelte etwa, wenn die Eltern ihr Kind mit dem Auto in die Schule bringen – oder eben auch wie hier bei einer Fahrt mit dem Taxi.
„Die Übernahme von Taxikosten in voller Höhe für einzelne Schüler würde zu einer enormen finanziellen Belastung des Trägers der Schülerbeförderung führen, der mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht in Einklang zu bringen ist“, heißt es zur Begründung in dem Trierer Urteil. „Zudem widerspräche dieses Verständnis den grundlegenden Erwägungen zur Schülerbeförderung.“
Landesrecht entbinde die Eltern „zwar weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen. Die damit verbundenen Kosten müssten sie „als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes“ selbst tragen. Das Gesetz mute es den Eltern zu, selbst für die Nachteile von Entscheidungen der persönlichen Lebensgestaltung, hier die abgelegene Wohnlage, aufzukommen, so das Verwaltungsgericht Trier in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 4. Juli 2022.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock