ARBEITSRECHT
Keine Lohnkürzung im Vorgriff auf Notlagentarifvertrag
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Frankfurt (jur). Auch in wirtschaftlicher Not dürfen Arbeitgeber nicht einfach nach einem Notlagentarif bezahlen, der noch gar nicht ausgehandelt ist. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in mehreren am Montag, 31. August 2015, bekanntgegebenen Urteilen vom 28. August 2015 entschieden (Az.: 3 Sa 295/14 und weitere). Es sprach damit mehreren Mitarbeitern des Frankfurter Behindertenverbandes CeBeeF eine Entlohnung nach dem regulären Haustarif zu.
Der „Club Behinderter und ihrer Freunde e.V.“ (Ce-Be-eF - CeBeeF) tritt in Frankfurt am Main als Interessenvertretung für behinderte Menschen auf und bietet gleichzeitig verschiedene Dienstleistungen an, etwa Pflege, Fahrdienste und Wohngemeinschaften. Entsprechend finanziert sich der Verein vorrangig aus Zuwendungen der Kostenträger.
2012 schloss der Verein mit der Gewerkschaft Verdi einen Haustarifvertrag ab. Danach sollten die Mitarbeiter 90 Prozent der Vergütung des öffentlichen Dienstes erhalten. Im Fall einer „existenzgefährdenden Notalge“ wollten beide Seiten über einen Notlagentarifvertrag verhandeln.
Ein solcher Tarifvertrag kam bislang nicht zustande. Unter Berufung auf eine wirtschaftliche Notlage zahlt CeBeeF in jüngster Zeit dennoch keine Gehälter nach dem regulären Tarif mehr aus. 67 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter klagten und verlangten den regulären Lohn.
Wie schon das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab ihnen nun auch das Hessische LAG recht. Auch in einer Notlage dürfe sich CeBeeF nicht so verhalten, als sei bereits ein Notlagentarif mit geringeren Löhnen abgeschlossen, so das LAG zur Begründung.
Nur in geringem Umfang wies das LAG die Klagen ab, soweit Arbeitnehmer Teile ihrer Forderungen nicht fristgerecht geltend gemacht hatten.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.
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