BEAMTENRECHT
Keine Mindestaltersgrenzen beim Beamten-Aufstieg
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Leipzig (jur). Laufbahnregelungen für Beamte dürfen keine Mindestaltersgrenze enthalten. Solche Grenzen sind verfassungswidrig, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit zwei am Donnerstag, 27. September 2012, bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag entschied (Az.: 2 C 74.10 und 2 C 75.10). Es verwarf damit eine Mindestaltersgrenze bei der Finanzverwaltung des Saarlandes.
Zwei Steuerhauptsekretärinnen wollten an einer Ausbildung für den „Laufbahnaufstieg“ zu höheren Posten teilnehmen. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Das Saarland rechtfertigte die Altersgrenze mit dem Argument, „gestandene“ Männer und Frauen hätten mehr Lebenserfahrung und würden eher als Vorgesetzte akzeptiert.
Auf die Klage der Steuerhauptsekretärinnen verwarf nun das Bundesverwaltungsgericht die Mindestaltersgrenze als verfassungswidrig. Nach dem Grundgesetz habe „jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt“. Dies umfasse auch Lehrgänge, die Voraussetzung für einen Aufstieg sind.
„Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich“, betonten die Leipziger Richter. Zulässig seien daher nur Wartezeiten in einem Umfang, der notwendig ist, um die Bewerber überhaupt beurteilen zu können. Wie Mindestaltersgrenzen würden längere Wartezeiten dagegen zu unzulässigen Vorteilen für ältere Bewerber führen. Dies verstoße zudem auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
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