VERFASSUNGSRECHT
Keine neuen Ermittlungen zum Feuertod des Asylbewerbers Oury Jalloh
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Bundesverfassungsgericht © Symbolgrafik:© U. J. Alexander - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Die Ermittlungen zum Feuertod des Asylbewerbers Oury Jalloh in einer Dessauer Polizeizelle bleiben abgeschlossen. Das hat am Donnerstag, 23. Februar 2023, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden (Az.: 2 BvR 378/20). Es wies damit eine Verfassungsbeschwerde von Jallohs Bruder ab.
Der Asylbewerber aus Sierra Leone war am 7. Januar 2005 verbrannt in einer Zelle des Polizeireviers Dessau gefunden worden. Er lag auf seiner Matratze und war an Händen und Füßen gefesselt.
Nach den Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft hatte Jalloh selbst seine Matratze angezündet. Das Landgericht Magdeburg war dem gefolgt. Es verurteilte den zu dieser Zeit auf dem Polizeirevier verantwortlichen Polizeihauptkommissar daher nur wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen, insgesamt 10.800 Euro. Er habe die Zelle Jallohs nicht ausreichend überwacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte diese Entscheidung bestätigt (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 4. September 2015, Az.: 4 StR 473/13).
Die Staatsanwaltschaft Halle und dann im Oktober 2018 auch die Generalstaatsanwaltschaft hatten die Ermittlungen eingestellt. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass Dritte an der Brandlegung beteiligt waren. Eine Beschwerde hiergegen hatte das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg im Oktober 2019 abgelehnt.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 21. Dezember 2022 hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung nun bestätigt. Das OLG habe die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht überspannt.
Insbesondere habe das OLG es nicht ausreichen lassen, dass eine Brandlegung durch Jalloh selbst nicht ausgeschlossen werden könne. Vielmehr habe das OLG dargelegt, dass „vieles für eine Selbstentzündung spreche“. Zudem habe es festgestellt und begründet, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen Dritte, insbesondere die diensthabenden Polizisten, nicht besteht.
Auch Staatsanwaltschaft und Polizei hätten umfassend ermittelt. Die Generalstaatsanwaltschaft habe die Ergebnisse „eingehend auf etwaige Widersprüche oder Lücken untersucht“. Ebenso habe sie überprüft, ob sich „weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze ergeben könnten“.
Dabei habe sich die Generalstaatsanwaltschaft auch intensiv mit den Gegenargumenten der Angehörigen auseinandergesetzt und danach „nachvollziehbar dargelegt, warum weitere Ermittlungen nicht aussichtsreich sind“. So habe auch hier Jallohs Bruder nicht erklärt, welche Polizeibeamten den Brand gelegt haben sollen und mit welchen Beweismitteln dies dann nachgewiesen werden könnte.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock