VERWALTUNGSRECHT
Keine polizeiliche Überprüfung aller „Nature One“-Mitarbeiter
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Keine polizeiliche Überprüfung aller „Nature One“-Mitarbeiter © Symbolgrafik:© Sandor Jackal - stock.adobe.com
Koblenz (jur). Der Veranstalter des Musikfestivals „Nature One“ muss nicht die Zuverlässigkeit für alle auf dem Veranstaltungsgelände eingesetzten Mitarbeiter polizeilich überprüfen lassen. Da etwa eingesetzte Wachpersonen von gewerblichen Bewachungsunternehmen bereits eine Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen haben, dürfe eine zusätzliche polizeiliche Zuverlässigkeitsprüfung für diesen Personenkreis nicht gefordert werden, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch, 5. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 3 K 834/22.KO).
Konkret ging es um die „Nature One“, dem europaweit größten Musikfestival für elektronische Musik. Rund 60.000 Besucher nahmen an dem Festival vom 5. bis zum 7. August 2022 auf dem Gelände der ehemaligen Raketenbasis bei Kastellaun in Rheinland-Pfalz teil.
Vor Beginn des Festivals hatten die Behörden dem Veranstalter mehrere Auflagen erteilt. Unter anderem mussten alle Personen, die Zugang zum abgesperrten Veranstaltungsgelände haben, eine polizeiliche Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen. Als unzuverlässig angesehene Mitarbeiter mussten vom Zugang ausgeschlossen werden. Begründet wurde dies mit der „hohen Drogenaffinität der Besucher“, von der auch „regelmäßig Dienstleister des Veranstalters und Ordnungskräfte“ betroffen seien.
Der Nature-One-Veranstalter kam zwar der geforderten polizeilichen Zuverlässigkeitsprüfung nach, erhob dann aber Klage, um die Auflage als rechtswidrig einstufen zu lassen.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Eine polizeiliche Zuverlässigkeitsprüfung für alle auf dem Veranstaltungsgelände eingesetzten Mitarbeiter dürfe nicht angeordnet werden. Denn Wachpersonen beauftragter gewerblicher Bewachungsunternehmen hätten bereits entsprechend der Gewerbeordnung eine Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen. Eine zusätzliche polizeiliche Zuverlässigkeitsprüfung dürfe daher nicht mehr gefordert werden.
Zulässig sei nur eine Überprüfung von Mitarbeitern, die im Ordnungsdienst vorgesehen seien oder die einen sogenannten privilegierten Zutritt zum Veranstaltungsgelände haben. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für alle Mitarbeiter unabhängig von Art und Ausmaß der Zugangsmöglichkeiten dürfe nicht verlangt werden, heißt es in dem Urteil vom 8. Mai 2023.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock