VERKEHRSRECHT
Keine rechtliche Handhabe gegen Straßenmarkierung mit „Sharrows“
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

Beschluss © Symbolgrafik:© photobyphotoboy - stock.adobe.com
Freiburg (jur). Autofahrer können sich in der Regel nicht gegen Straßenmarkierungen mit sogenannten Sharrows wenden. Denn diese Zeichen für einen Mischverkehr für Fahrräder und Autos bringen keine verbindlichen Einschränkungen mit sich, wie das Verwaltungsgericht Freiburg in einem am 27. August 2022 veröffentlichten Eilbeschluss betont (Az.: 4 K 1705/22). Es seien lediglich Hinweise aber keine offiziellen Straßenverkehrszeichen.
„Sharrows“ ist ein englisches Kunstwort aus „share“ (teilen) und „Arrows“ (Pfeile). Es besteht aus einem Fahrrad-Piktogramm mit zwei Pfeilen darüber. Das Zeichen soll deutlich machen, dass sich hier Fahrräder und Kraftverkehr die Fahrbahn teilen müssen. Nach einer vom Bundesverkehrsministerium in Auftrag gegebenen Studie der bergischen Universität Wuppertal und der technischen Universität Dresden erhöht das Hinweiszeichen die subjektive aber auch die tatsächliche Verkehrssicherheit im Mischverkehr deutlich.
Im Streitfall geht es um die Engesserstraße im Industrie- und Gewerbegebiet Nord in Freiburg. Auf der 900 Meter langen Straße sind täglich 10.000 Kraftfahrzeuge unterwegs, davon zehn Prozent Laster. Ein Radweg fehlt.
In den vergangenen Jahren war es dort zu zahlreichen Unfällen mit Beteiligung von Radfahrern gekommen, unter anderem auch, weil diese auf den Gehweg auswichen.
Um die Situation zu entspannen, ordnete die Stadt im Oktober 2021 eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 statt zuvor 50 Stundenkilometern an. Zudem wurden in beiden Richtungen auf der Fahrbahn die „Sharrows“ angebracht.
Gegen beides wandte sich ein Autofahrer mit seinem Eilantrag. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 28. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag in beiden Punkten ab.
Wegen der bisherigen Unfälle sei die Geschwindigkeitsbegrenzung vermutlich gerechtfertigt. Zumindest sei die Frage offen und daher erst im Hauptverfahren zu entscheiden.
Bezüglich der Sharrows sei der Antrag unzulässig, so das Verwaltungsgericht weiter. Die Markierungen seien keine offiziellen Verkehrszeichen und nach vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren wohl auch kein „Schein-Verwaltungsakt“, gegen den ein Rechtsmittel möglich wäre. Das Piktogramm unterscheide sich deutlich von dem blauen Radweg-Zeichen. Der Kläger habe selbst nicht geltend gemacht, dass er es mit einem offiziellen Verkehrszeichen verwechselt hat.
Das Zeichen sei ein Hinweis „ohne Regelungsgehalt“. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass es ihn gefährden könne oder auch nur sein eigenes Fahrverhalten beeinflusse, betonte das Verwaltungsgericht Freiburg.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock