ARBEITSRECHT
Keine rückwirkende Berufskrankheit für Beamte
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Leipzig (jur). Für Beamte können Berufskrankheiten nicht rückwirkend anerkannt werden. Die Krankheit muss schon im Zeitpunkt der Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sein, urteilte am Donnerstag, 10. Dezember 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 46.13).
Der Kläger war beamteter Mitarbeiter in einer Justizvollzugsanstalt und ist heute im Ruhestand. In den 1990-er Jahren hatte er Gefangene in einem Werksbetrieb bei der Herstellung von Bürosesseln beaufsichtigt. Dabei wurden lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet.
Der Justizbeamte erkrankte an Polyneuropathie. Nach den gerichtlichen Feststellungen wurde die Nervenkrankheit „spätestens im November 1997“ festgestellt. Für Arbeitnehmer, die organischen Lösungsmitteln ausgesetzt sind, wurde die Krankheit zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen.
Die Behörden des Saarlandes erkannten die Erkrankung nicht als Berufskrankheit an – zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Laut Gesetz könnten nur solche Krankheiten als Berufskrankheit anerkannt werden, die schon im Zeitpunkt der Erkrankung in den Listenanhang der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen waren.
Auch der Hinweis, dass für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten möglich ist, verhalf dem Beamten nicht zum Erfolg. „Diese Ungleichbehandlung ist vor allem deswegen gerechtfertigt, weil dem Beamten auch im Falle der vollständigen Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche zustehen“, betonten die Leipziger Richter.
Bei fortlaufenden schädlichen Einwirkungen, hier durch die Lösungsmittel, bestimme sich der maßgebliche Zeitpunkt danach, „wann die Erkrankung sicher diagnostizierbar ist“. Dies sei hier wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als Berufskrankheit der Fall gewesen.
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