EU-RECHT
Keine Sippenhaftung bei EU-Sanktionen
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Luxemburg (jur). Bei EU-Sanktionen, hier gegen Personen aus Russland, darf es keine Sippenhaftung geben. Allein das verwandtschaftliche Verhältnis zu einer sanktionierten Person reicht nicht aus, um hier auch die Mutter in die Sanktionsliste aufzunehmen, urteilte am Mittwoch, 8. März 2023, das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Az.: T-212/22).
Konkret geht es um die Mutter von Yevgeniy Prigozhin, russischer Oligarch und Kopf der paramilitärischen russischen Miliz „Gruppe Wagner“. Diese kämpft auf russischer Seite gegen die Ukraine und hatte hierfür auch Strafgefangene rekrutiert. Daher hatte die EU Sanktionen gegen Yevgeniy Prigozhin erlassen. 2022, nach Beginn des Ukrainekriegs, wurde auch seine Mutter mit auf die Sanktionsliste gesetzt.
Der hiergegen gerichteten Klage der Mutter gab das EuG nun statt. Zwar sei der Sohn für Handlungen verantwortlich, die die Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Jedenfalls zum Zeitpunkt, als die Sanktionen verhängt wurden, habe es aber keine ausreichenden Hinweise gegeben, dass sie ihren Sohn dabei unterstützt. Der Vorwurf, sie habe frühere Unternehmen ihres Sohnes fortgeführt, treffe jedenfalls seit 2017 nicht mehr zu.
Allein das Verwandtschaftsverhältnis reiche aber nicht aus, um auch die Mutter mit Sanktionen zu belegen, urteilte das EuG. Der beklagte Rat der EU kann hiergegen noch Rechtsmittel zum Europäische Gerichtshof (EuGH) einlegen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock