Keine Speicherung von Fingerabdrücken Unschuldiger
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Straßburg (jur). Polizeibehörden müssen bei der digitalen Speicherung von Fingerabdrücken Unschuldige außen vor lassen. Andernfalls wird gegen deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoßen, urteilte am Donnerstag, 18. April 2013, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (Az.: 19522/09). Die Straßburger Richter rügten damit das Vorgehen der Pariser Polizei.
Konkret ging es um einen 1972 geborenen Mann, der im Verdacht stand, zweimal Bücher gestohlen zu haben. Im Rahmen der Untersuchungen hatte die Polizei 2004 und 2005 Fingerabdrücke von dem Verdächtigen genommen und diese in einer digitalen Fingerabdruck-Datenbank gespeichert.
Der Verdächtige wurde im ersten Diebstahlsfall freigesprochen. Im zweiten Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Daraufhin forderte der Mann von den Behörden, dass seine Fingerabdrücke aus der entsprechenden Datenbank gelöscht werden. Die Polizeibehörden weigerten sich.
Beim ersten Diebstahlvorwurf sei er zwar freigesprochen worden, nicht aber bei dem zweiten Vergehen, so die Polizei. Hier sei das Verfahren nur eingestellt worden, so dass zumindest die dabei erhaltenen Fingerabdrücke weiter gespeichert werden können. Auch die französischen Gerichte bestätigten diese Auffassung.
Der EGMR stellte nun fest, dass die Speicherung von Fingerabdrücken Unschuldiger ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt und auch im französischen Recht keine Grundlage findet. Nach den französischen Vorschriften dürfen Fingerabdrücke zur Vorbeugung von Verbrechen zwar in einer Datenbank gesammelt werden. Ein exzessives Sammeln selbst bei unbedeutenden Verfahren sei jedoch nicht zulässig.
Genau dies sei hier jedoch der Fall. Der Verdächtige sei nie schuldig gesprochen worden. Außerdem habe es sich nur um geringe Vergehen gehandelt. Die Speicherung der Fingerabdrücke sei letztlich nicht erforderlich gewesen, so die Straßburger Richter.
Die französischen Gerichte hätten die Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt.
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