STEUERRECHT
Keine steuerfreie Altersrücklage für Gesellschafter-Geschäftsführer
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München (jur). Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht selbst zu einer steuerfreien Altersrücklage verhelfen. Mit einem am Mittwoch, 23. März 2016, veröffentlichten Urteil verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) in München einen entsprechenden Trick mit Hilfe eines „Arbeitszeitkontos“ (Az.: I R 26/15). Dies führe letztlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Damit scheiterte die Idee eines Geschäftsführers im Saarland, der alleiniger Gesellschafter seiner GmbH war. Mit dieser schloss er einen Vertrag, wonach ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt wurde. Das Geld war als Rücklage für seine Altersvorsorge oder für einen vorgezogenen Ruhestand gedacht. Monatlich 4.000 Euro zahlte die GmbH ein, ohne hierfür Lohnsteuer abzuführen. Das lohnsteuerpflichtige Gehalt des Geschäftsführers minderte sich entsprechend.
Das Finanzamt behandelte dies als „verdeckte Gewinnausschüttung“ und forderte von der GmbH zunächst Körperschafsteuer nach. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. November 2015 ist dem nun auch der BFH gefolgt. Es liege „eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die das Einkommen der GmbH nicht mindert“.
Zur Begründung verwiesen die Münchener Richter auf das übliche „Aufgabenbild“ eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Seine „Allzuständigkeit“ verpflichte ihn, „Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen“. Damit sei ein Arbeitszeit- oder „Zeitwertkonto“ nicht vereinbar. Ein solches Konto führe zu einer mit der Stellung des Geschäftsführers „nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden“.
Wäre der Geschäftsführer hier nicht auch alleiniger Gesellschafter und damit sein eigener Arbeitgeber, wäre es zu einer solchen Vereinbarung nicht gekommen, so die Überzeugung des BFH. „Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.“ Daher müsse das Finanzamt auch den mit sich selbst geschlossenen Vertrag nicht akzeptieren.
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