STEUERRECHT
Keine Steuervergünstigung für Darlehen an abhängige Ehefrau
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München (jur). Bei Darlehen zwischen Ehepartnern kann der Kreditgeber seine Erträge zumindest nicht immer der günstigen Abgeltungssteuer unterwerfen. Wenn der Darlehensnehmer für den Kredit vom Darlehensgeber finanziell abhängig ist, sind die regulären Sätze der Einkommensteuer anzuwenden, heißt es in einem am Mittwoch, 11. März 2015, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: VIII R 8/14).
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehemann seiner Frau ein fest verzinsliches Darlehen gewährt. Die Frau wollte damit ein fremd vermietetes Haus kaufen und renovieren lassen. Weil sie keine eigenen Mittel hatte, war sie auf eine Vollfinanzierung angewiesen. Eine Bank hatte sie hierfür nicht gefunden.
Das Finanzamt unterwarf die Zinserträge des Mannes gemeinsam mit seinen weiteren Einkünften der regulären Einkommensteuer. Der Mann wollte dagegen nur die für Kapitalerträge übliche Abgeltungssteuer von pauschal 25 Prozent bezahlen.
Laut Gesetz sind Darlehen zwischen „einander nahe stehenden Personen“ von der Abgeltungssteuer ausgenommen. Der BFH hatte allerdings bereits entschieden, dass diese Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen ist (Urteile vom 29. April 2014, Az.: VIII R 9/13 VIII R 35/13 und VIII R 44/13; JurAgentur-Meldung vom 20. August 2014). Danach reichen familiäre Bande nicht aus, um eine „Nähe“ zu begründen. Vielmehr komme es auf wirtschaftliche Interessen und die Kreditbedingungen an.
Hier spreche alles für „gleichgerichtete Interessen“ des Ehemannes mit seiner Frau. Weil eine Bank das Immobilienvorhaben nicht finanziert hätte, sei die Frau von ihrem Mann „als Darlehensgeber absolut finanziell abhängig“ gewesen. In solchen Fällen verletze die Anwendung der regulären Einkommensteuer weder das Gleichheitsgebot noch das Verbot einer Benachteiligung der Ehe, so der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 2015.
Ob in anderen Fällen Abgeltungssteuer für Darlehen an den Ehepartner gelten kann, hatte der BFH hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls bei einem Darlehen an die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder hatte der BFH in einem seiner Urteile vom April 2014 die Anwendung der günstigen Pauschalsteuer bejaht (Az.: VIII R 44/13).
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