VERWALTUNGSRECHT
Keine Übernahme der Beerdigungskosten bei sexuellem Missbrauch
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Wer von seinen Eltern sexuell missbraucht oder das Opfer einer anderen schweren Straftat geworden ist, braucht gewöhnlich nicht für die Beerdigungskosten aufzukommen.
Vorliegend wollte der Sohn nicht für die Bestattung der Mutter finanziell aufkommen. Er begründete das damit, dass es infolge der Übertragung des Hofes zu erbitterten Streitigkeiten mit seinen Eltern gekommen sei. Aufgrund dessen seien die Eltern auch nicht vor Strafanzeigen zurückgeschreckt. Schließlich sei der Hof zurückübertragen worden.
Hierzu stellte das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 26.05.2014 (Az. 2 O 31/13) im Rahmen von beauftragter Prozesskostenhilfe fest, dass der Sohn für die Kosten der Beisetzung seiner Mutter gleichwohl aufkommen muss. Denn selbst heftiger Streit in der Familie führt noch nicht dazu, dass die Kostentragungspflicht entfällt.
Eine Heranziehung zu den Beerdigungskosten darf nach dem jeweiligen Landesrecht nur dann nicht erfolgen, wenn dies für den Bestattungspflichtigen ausnahmsweise unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass er das Opfer einer schweren Straftat durch den nahen Verwandten geworden ist. Hierzu gehören etwa sexueller Missbrauch oder ein vorsätzliches Tötungsdelikt wie versuchter Totschlag oder Mord. Hiervon kann im zugrundeliegenden Fall aber keine Rede sein.
Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass Sie normalerweise nicht die Beerdigungskosten übernehmen müssen, wenn Sie Opfer eines schweren Verbrechens durch den Verstorbenen geworden sind. Dies Urteil steht im Einklang etwa mit dem Urteil des Hessischen Verfassungsgerichtshofes vom 26.10.2011 (Az. 4 A 1245/11) sowie mit einem Beschluss des OVG Lüneburg vom 13.07.2005 (Az. 8 PA 37/05). Da die Heranziehung zu den Beerdigungskosten in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, sollten Sie sich beraten lassen. In einer solchen Situation kommen auch andere Maßnahmen wie Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB in Betracht.