REISERECHT
Keine Verspätungsentschädigung für kostenlos mitreisende Kleinkinder
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Karlsruhe (jur). Kostenlos mitreisende Kleinkinder haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich der gebuchte Flug verspätet. Das hat am Dienstag, 17. März 2015, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: X ZR 35/14).
Im entschiedenen Fall hatte eine Familie eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Die kleine Tochter war noch unter zwei Jahre alt und durfte daher – wie bei vielen Anbietern üblich – kostenlos mitfliegen. Auf dem Rückflug von Palma de Mallorca nach München hob die Maschine der Fluglinie Condor allerdings mit über sechs Stunden Verspätung ab.
Daraufhin verlangten die Eltern nicht nur für sich, sondern auch für das Kleinkind eine Fluggastentschädigung von jeweils 250 Euro. Fluggesellschaften müssen nach EU-Recht eine solche Entschädigung zahlen, wenn sich ein Flug um mehr als zwei Stunden verspätet oder gar ganz ausfällt. Die Höhe der sogenannten Ausgleichszahlung hängt von der Entfernung und vom Umfang der Verspätung ab.
Doch nach EU-Recht sind „sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen“, von der Entschädigung ausgenommen, betonte nun der BGH. Nach dem eindeutigen Wortlaut gelte das auch, wenn es sich um einen offiziellen Tarif der Fluggesellschaft handelt – wie hier für Kleinkinder unter zwei Jahren.
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