ZIVILRECHT
„Keine Werbung“ gilt auch für Treppenhaus und Briefkastenanlage
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Briefkasten-Werbung © Symbolgrafik:© sasha1806 - stock.adobe.com
München (jur). Ein Briefkastenaufkleber „Bitte keine Werbung einwerfen“ gilt nicht nur für den Briefkasten selbst. Verteiler dürfen die Werbung dann auch nicht auf der Briefkastenanlage oder irgendwo im Treppenhaus ablegen, wie das Amtsgericht München in einem am Montag, 6. März 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 142 C 12408/21). Beauftragende Unternehmen müssen den Verteilern danach notfalls auch mit Vertragsstrafen deutlich machen, dass Verstöße nicht akzeptiert werden.
Im entschiedenen Fall war die Situation in einem Münchener Mehrfamilienhaus eigentlich eindeutig. Sämtliche Briefkästen waren mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ versehen. Ein Wohnungseigentümer fand unerwünschte Werbung eines Umzugsunternehmens zwar nicht in seinem Briefkasten, sie klemmte aber in einem Spalt an der Briefkastenanlage.
Das sei erst recht rücksichtslos, meinte er und klagte auf Unterlassung. Mit seinem bereits rechtskräftigen Urteil vom 18. März 2022 gab das Amtsgericht München dem „vollumfänglich statt“. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Bei weiteren Verstößen muss das Umzugsunternehmen nun eine Ordnungsstrafe zahlen.
Hier sei klar erkennbar gewesen, dass die Bewohner keine Werbung wollen, so das Amtsgericht zur Begründung. Der Wohnungseigentümer habe auch das Recht, „sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen“. Die Werbung sei zwar nicht in seinem Briefkasten gewesen, „der Kläger wurde jedoch in seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses gestört“.
Dafür sei auch das Umzugsunternehmen verantwortlich. Es habe in dem hier relevanten Zeitraum Werbung in München verteilen lassen. Es gelte daher ein „Anscheinsbeweis“, dass auch in dem Mehrfamilienhaus nicht Dritte dies veranlasst haben.
Auch das Argument, die Verteiler seien keine Angestellten der Firma gewesen, ließ das Amtsgericht nicht gelten. Das Umzugsunternehmen müsse sich deren Verhalten dennoch zurechnen lassen.
Anderes könne nur gelten, wenn ein Unternehmen den Verteilern die Beachtung der Keine-Werbung-Aufkleber „eindringlich“ einschärft und dies „durch Androhung wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen“ auch durchsetzt. Denkbar seien etwa Vertragsstrafen, die die Verteiler bei Verstößen zahlen müssen.
Hier habe das Umzugsunternehmen aber keine solchen Maßnahmen vorgetragen. Allein die Behauptung, die Verteiler seien darauf hingewiesen worden, Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen, reichte dem Amtsgericht nicht.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock