Keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn während der Streikzeit
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Erfurt (jur). Arbeitnehmer, die während eines für sie erfolgreichen
Kündigungsschutzverfahrens streiken, haben für die Streikzeit keinen Anspruch
auf sogenannten Annahmeverzugslohn. Das hat am Dienstag, 17. Juli 2012, das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (Az.: 1 AZR 563/11).
Bei einem westfälischen Betonwerk waren 2010 die Verhandlungen über einen
Haustarifvertrag gescheitert. Die Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) rief
am 13. April 2010 zu einem unbefristeten Streik auf.
Neun Tage nach Streikbeginn wurde die Klägerin fristlos entlassen. Auf ihre
Klage stellte das Arbeitsgericht am 14. Juli 2010 die Unwirksamkeit der
Kündigung fest. Während der Dauer des Gerichtsverfahrens hatte sich die Frau
durchgehend an dem Streik beteiligt. Trotzdem verlangte sie mit einer weiteren
Klage nun sogenannten Annahmeverzugslohn. Das ist ein Lohn, den der Arbeitgeber
zahlen muss, wenn er eine angebotene Arbeitskraft entgegen seinen vertraglichen
Pflichten nicht annimmt.
Doch die Klägerin hatte ihre Arbeitskraft nicht angeboten. Wegen ihrer
Teilnahme am Streik sei sie vielmehr „leistungsunwillig" gewesen, urteilte das
BAG. Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestehe daher nicht. Sofern die
Arbeitnehmerin Gewerkschaftsmitglied ist, wird ihr daher nun die IG BAU wohl
Streikgeld bezahlen müssen.
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