URHEBERRECHT
KI-Übersicht in Suchmaschine: Betreiberin haftet für eigene Aussagen
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KI-Zusammenfassungen sind nicht automatisch neutral © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Wenn die Suche nicht nur Treffer zeigt, sondern selbst formuliert
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum die Betreiberin nicht nur als neutrale Suchmaschine galt
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Haftet eine Suchmaschine für KI-Zusammenfassungen?
- Können auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht haben?
- Reicht es, wenn ein Unternehmen in der KI-Übersicht genannt wird?
- Was war an der KI-Übersicht problematisch?
- Ist die Entscheidung endgültig?
- Entscheidungsdaten
Wer nach einem Unternehmen sucht, sieht bei modernen Suchmaschinen nicht nur Trefferlisten, sondern zunehmend auch automatisch erzeugte Zusammenfassungen. Gerade solche KI-Übersichten können für Betroffene heikel werden, wenn sie ein Unternehmen mit Betrugsmaschen oder unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung bringen. Viele Betreiber könnten annehmen, sie zeigten nur fremde Informationen an. Das Landgericht München I stellt nun klar: Wird aus Suchergebnissen ein eigener KI-Text formuliert, kann die Betreiberin dafür verantwortlich sein.
Betroffen sind vor allem Unternehmen, Verlage und andere Organisationen, die in KI-generierten Suchantworten namentlich genannt werden. Für sie kann es praktisch wichtig sein, ob eine solche Darstellung nur verlinkt oder als eigenständige Aussage der Suchmaschine erscheint.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Verlage wandten sich gegen bestimmte KI-generierte Suchmaschinen-Texte.
- Die Texte brachten die Verlage nach ihrem Vortrag zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung.
- Das Landgericht München I untersagte der Suchmaschinenbetreiberin, bestimmte Aussagen im Rahmen von „Übersichten mit KI“ zu behaupten oder zu verbreiten.
- Nach Auffassung der Kammer handelt es sich nicht nur um eine bloße Anzeige oder Verlinkung, sondern um einen der Betreiberin zurechenbaren Inhalt.
- Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund: Wenn die Suche nicht nur Treffer zeigt, sondern selbst formuliert
Die Verfügungskläger sind Verlage. Sie vertreiben Publikationen, Bücher und Zeitschriften. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Internet-Suchmaschine. Nach Eingabe von Suchbegriffen werden Suchergebnisse angezeigt, die mithilfe bestimmter Algorithmen nach möglicher Relevanz sortiert werden.
Zusätzlich bietet die Suchmaschine ein Suchergebnisformat an, bei dem eine generative künstliche Intelligenz repräsentative Ergebnisse zusammenfasst und anzeigt. Diese automatisch erzeugten Inhalte erscheinen unter dem Hinweis „Übersicht mit KI“.
Die Verlage beantragten eine einstweilige Verfügung. Sie wollten erreichen, dass bestimmte KI-generierte Antworten in der Suchmaschine nicht weiter verbreitet werden. Nach ihrem Vortrag verletzten die Übersichtstexte ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht, weil sie zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht würden.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Die auf Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer des Landgerichts München I gab dem Antrag statt. Mit Entscheidung zum Aktenzeichen 26 O 869/26 untersagte sie der Suchmaschinenbetreiberin, bestimmte Aussagen über die Verlage im Rahmen von „Übersichten mit KI“ zu behaupten oder zu verbreiten.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil Suchmaschinen zunehmend nicht mehr nur Links anzeigen. Wenn eine KI die gefundenen Inhalte in eigenen Worten zusammenfasst, kann daraus eine eigenständige Aussage entstehen. Für Unternehmen kann das erhebliche Bedeutung haben, wenn ihr Name in einem solchen Text mit negativ besetzten Vorwürfen verbunden wird.
Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch der Verlage. Es stellte klar, dass das anwendbare deutsche Äußerungsrecht auch Unternehmerpersönlichkeitsrechte schützt. Die Verlage waren nach Auffassung der Kammer unmittelbar betroffen, weil sie in den streitigen Übersichtstexten namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar waren.
Warum die Betreiberin nicht nur als neutrale Suchmaschine galt
Die Suchmaschinenbetreiberin hatte einen Unterlassungsanspruch unter anderem mit dem Argument zurückgewiesen, die Verlage seien keine natürlichen Personen mit entsprechendem Schutzanspruch. Außerdem hafte sie als Suchmaschinenbetreiberin nicht, weil sie nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und sich die angezeigten Informationen Dritter nicht zu eigen mache.
Die Kammer folgte dem nicht. Entscheidend war für das Gericht, ob sich die Betreiberin die Inhalte der Suchergebnisse zu eigen macht. Das bedeutet vereinfacht: Es kommt darauf an, ob fremde Informationen nur technisch angezeigt werden oder ob daraus ein eigener Inhalt entsteht, der der Betreiberin zugerechnet werden kann.
Nach Auffassung des Gerichts war die streitige Anzeige der „Ergebnisse mit KI“ keine bloße Anzeige und auch keine reine Verlinkung von Suchergebnissen. Die Ergebnisse der Suchanfrage seien vielmehr in eigenen Worten zusammengefasst und ausgewertet präsentiert worden. Die konkreten Formulierungen der KI-Übersicht zeigten eine eigene inhaltliche Auswertung der Suchergebnisse.
Damit schaffe die Betreiberin eigenständige Aussagen, die über die einzelnen später verlinkten Suchergebnisse hinausgingen. Für diese Aussagen könne sie verantwortlich sein.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Unternehmen, Verlage und andere namentlich genannte Betroffene bedeutet die Entscheidung: Eine KI-Zusammenfassung in einer Suchmaschine ist rechtlich nicht automatisch nur ein neutraler Hinweis auf fremde Quellen. Wenn die Suchmaschine aus gefundenen Informationen einen eigenen Text bildet, kann dieser Text äußerungsrechtlich überprüfbar sein.
Für Suchmaschinenbetreiber und Anbieter KI-gestützter Suchfunktionen ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie zeigt, dass das Risiko nicht erst bei klassischen eigenen Artikeln oder redaktionellen Inhalten beginnt. Auch automatisch generierte Zusammenfassungen können als zurechenbare eigene Inhalte bewertet werden, wenn sie Suchergebnisse eigenständig auswerten und formulieren.
Die Entscheidung betrifft allerdings den konkreten Fall bestimmter Aussagen in einer bestimmten KI-Übersicht. Sie ist zudem nicht rechtskräftig. Ob andere KI-Antworten unzulässig sind, hängt von ihrem konkreten Inhalt, der Erkennbarkeit der Betroffenen und der Art der Darstellung ab.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf die verlinkten Treffer schauen: Entscheidend kann auch der eigenständige Text der KI-Übersicht sein.
- Die genaue Formulierung sichern: Bei automatisch generierten Inhalten kann der konkrete Wortlaut wichtig sein.
- Die eigene Erkennbarkeit prüfen: Nach der Entscheidung spielte eine Rolle, dass die Verlage namentlich genannt und eindeutig erkennbar waren.
- Die Rechtskraft beachten: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und bindet nicht automatisch jeden anderen Fall.
Redaktions-Tipp
Wer als Unternehmen in einer KI-Suchübersicht negativ dargestellt wird, sollte zunächst den genauen Wortlaut, die Suchbegriffe und die sichtbare Darstellung dokumentieren. Gerade bei KI-Ausgaben kann später entscheidend sein, was konkret angezeigt wurde.
Häufige Fragen
Haftet eine Suchmaschine für KI-Zusammenfassungen?
Nach der Entscheidung kann eine Suchmaschinenbetreiberin verantwortlich sein, wenn die KI-Ergebnisse nicht nur verlinkt, sondern in eigenen Worten zusammengefasst und ausgewertet werden.
Können auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht haben?
Ja. Das Landgericht München I betont, dass das deutsche Äußerungsrecht auch Unternehmerpersönlichkeitsrechte schützt.
Reicht es, wenn ein Unternehmen in der KI-Übersicht genannt wird?
Im entschiedenen Fall war wichtig, dass die Verlage namentlich genannt und damit eindeutig erkennbar waren. Ob ein Anspruch besteht, hängt aber zusätzlich vom konkreten Inhalt der Aussage ab.
Was war an der KI-Übersicht problematisch?
Nach dem Vortrag der Verlage brachte der KI-generierte Übersichtstext sie zu Unrecht mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung.
Ist die Entscheidung endgültig?
Nein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Landgericht München I
- Kammer: 26. Zivilkammer
- Aktenzeichen: 26 O 869/26
- Datum: 12.06.2026
- Rechtsgebiet: Presse- und Äußerungsrecht
- Wichtige rechtliche Begriffe: Unternehmenspersönlichkeitsrecht, Unterlassungsanspruch, Zurechnung eigener Inhalte
- Rechtskraft: nicht rechtskräftig