AUFENTHALTSRECHT
Kind mit Aufenthaltsrecht: Kein automatisches Abschiebungsverbot für Eltern
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Kindeswohl ersetzt kein Abschiebungsverbot © KI-Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Warum die Familie auf ein Abschiebungsverbot setzte
- Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- § 60 Abs. 5 AufenthG schützt vor Gefahren im Zielstaat
- Kindeswohl wird im Rückkehrverfahren geprüft
- Allgemeine Lage in Angola genügte nicht
- Was Betroffene jetzt wissen müssen
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Bekommen Eltern automatisch Schutz, wenn ihr Kind ein Aufenthaltsrecht hat?
- Was ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot?
- Reicht Armut im Herkunftsland für ein Abschiebungsverbot?
- Warum wurde die Berufung nicht zugelassen?
- Ist der Beschluss noch anfechtbar?
- Entscheidungsdaten
Wenn ein Kind in Deutschland ein Aufenthaltsrecht hat, liegt für Eltern eine naheliegende Annahme nahe: Dann müsse auch ein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Genau diese Erwartung kann im Asylverfahren aber rechtlich zu kurz greifen. Für betroffene Familien ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, dass Kindeswohl und familiäre Bindungen zwar berücksichtigt werden müssen, aber nicht automatisch zu einem nationalen Abschiebungsverbot führen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 27. Mai 2026 den Antrag einer Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Es ging unter anderem um die Frage, ob wegen eines minderjährigen Kindes mit Aufenthaltsrecht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK festgestellt werden muss.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.
- Ein Kind mit Aufenthaltsrecht führt nach der Entscheidung nicht automatisch zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
- Kindeswohl und familiäre Bindungen sind im Rückkehrverfahren und bei der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen.
- Allgemeine Hinweise auf Armut, Nahrungsmittelknappheit und schwierige Verhältnisse in Angola reichten für die Zulassung der Berufung nicht aus.
- Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Hintergrund: Warum die Familie auf ein Abschiebungsverbot setzte
Die Klägerin wollte erreichen, dass ihre Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird. Sie berief sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
Ein zentraler Punkt war das minderjährige Kind eines Schutzsuchenden. Nach der von der Klägerin aufgeworfenen Frage sollte geklärt werden, ob ein Abschiebungsverbot zugesprochen werden muss, wenn ein minderjähriges Kind über ein Aufenthaltsrecht verfügt und deshalb eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nicht ergangen oder vom Gericht aufgehoben worden ist.
Außerdem wollte die Klägerin klären lassen, ob einem angolanischen Staatsangehörigen, insbesondere einer Frau mit Kleinkind, wegen der wirtschaftlichen, sozialen und epidemiologischen Verhältnisse in Angola Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.
Was entschieden wurde und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte mit Beschluss vom 27. Mai 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das Aktenzeichen lautet 1 A 1619/25.A.
Die Kernaussage: Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Zur Frage des Kindes mit Aufenthaltsrecht verwies das Gericht darauf, dass die maßgeblichen Grundsätze durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt seien.
Praktisch bedeutet das: Wer sich im Asylverfahren auf ein Kind mit Aufenthaltsrecht beruft, kann daraus nicht ohne Weiteres ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ableiten. Familiäre Bindungen in Deutschland und das Kindeswohl können sehr wichtig sein. Sie gehören nach der Entscheidung aber rechtlich an eine andere Stelle der Prüfung.
Warum das Gericht so entschieden hat
§ 60 Abs. 5 AufenthG schützt vor Gefahren im Zielstaat
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das Gericht stellte unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht klar: Aus dieser Vorschrift ergeben sich nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote.
Das bedeutet laienverständlich: Entscheidend ist, welche Gefahren der betroffenen Person im Staat drohen, in den sie abgeschoben werden soll. Inlandsbezogene Umstände, etwa familiäre Bindungen in Deutschland oder das Kindeswohl, werden dadurch nicht automatisch zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Kindeswohl wird im Rückkehrverfahren geprüft
Das Gericht erläuterte, dass Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand im Rahmen des Rückkehrverfahrens zu berücksichtigen sind. Grundlage ist unter anderem Art. 5 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Der deutsche Gesetzgeber habe dies mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG umgesetzt.
Nach den Ausführungen des Gerichts kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge solche Umstände im Einzelfall bereits beim Erlass einer Abschiebungsandrohung berücksichtigen. Genau dort lag im konkreten Verfahren auch der entscheidende Punkt: Die Abschiebungsandrohung hatte das Verwaltungsgericht bereits aufgehoben. Daraus folgte aber keine Verpflichtung, zusätzlich ein Abschiebungsverbot festzustellen.
Allgemeine Lage in Angola genügte nicht
Auch die zweite von der Klägerin aufgeworfene Frage führte nicht zur Zulassung der Berufung. Das Gericht sah die Frage nach Gefahren für angolanische Staatsangehörige, insbesondere für eine Frau mit Kleinkind, nicht allgemein klärungsfähig.
Der Grund: Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hängt nicht nur von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsland ab. Nach dem Beschluss können auch persönliche Faktoren eine Rolle spielen, etwa Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse im Herkunftsland, Gesundheit, Ausbildung, berufliche Erfahrung und Sprachkenntnisse.
Die Klägerin habe zudem keine konkreten Erkenntnismittel vorgelegt, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttert hätten. Abstrakte Hinweise auf Armut, Nahrungsmittelknappheit sowie die wirtschaftlich-soziale Lage in Angola reichten dem Oberverwaltungsgericht nicht.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Für Schutzsuchende und ihre Familien zeigt die Entscheidung einen wichtigen Unterschied: Ein Aufenthaltsrecht des Kindes kann im Verfahren eine erhebliche Rolle spielen. Es ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung, ob dem Elternteil im Herkunftsstaat selbst eine rechtlich relevante Gefahr droht.
Wer eine Berufung in einem Asylverfahren erreichen will, muss außerdem die besonderen Anforderungen an die Zulassung beachten. Bei einer Grundsatzrüge reicht es nicht, nur eine allgemein formulierte Frage zu stellen. Erforderlich ist eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre.
Bei tatsächlichen Fragen, etwa zur Lage im Herkunftsland, müssen konkrete Anhaltspunkte benannt werden. Das können nach den Maßstäben des Gerichts begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen sein. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, von sich aus günstige Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Fehler 1: Annehmen, ein Kind mit Aufenthaltsrecht führe automatisch zu einem Abschiebungsverbot für die Eltern.
- Fehler 2: Familiäre Bindungen nur unter § 60 Abs. 5 AufenthG einordnen, obwohl sie im Rückkehrverfahren und bei der Abschiebungsandrohung zu prüfen sind.
- Fehler 3: Sich bei der Lage im Herkunftsstaat nur auf allgemeine Hinweise zu Armut oder wirtschaftlichen Problemen zu stützen.
- Fehler 4: Im Zulassungsverfahren lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Urteils angreifen. Im Asylrecht ist das nach § 78 Abs. 3 AsylG kein eigenständiger Zulassungsgrund.
Redaktions-Tipp
Wer sich in einem Asylverfahren auf familiäre Bindungen, ein Kind mit Aufenthaltsrecht oder schwierige Verhältnisse im Herkunftsstaat beruft, sollte sauber trennen: Geht es um ein Abschiebungsverbot wegen Gefahren im Zielstaat oder um Hindernisse im Rückkehrverfahren? Diese Unterscheidung kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.
Häufige Fragen
Bekommen Eltern automatisch Schutz, wenn ihr Kind ein Aufenthaltsrecht hat?
Nein. Nach der Entscheidung führt ein Kind mit Aufenthaltsrecht nicht automatisch zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Kindeswohl und familiäre Bindungen sind aber im Rückkehrverfahren zu berücksichtigen.
Was ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot?
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot betrifft Gefahren, die der betroffenen Person im Staat der Abschiebung drohen. Es geht also nicht in erster Linie um familiäre Bindungen in Deutschland, sondern um die Situation im Zielstaat.
Reicht Armut im Herkunftsland für ein Abschiebungsverbot?
Nach dem Beschluss reichen abstrakte Hinweise auf Armut, Nahrungsmittelknappheit und eine schwierige wirtschaftliche Lage nicht aus. Maßgeblich ist eine konkrete Prüfung, die auch persönliche Umstände einbezieht.
Warum wurde die Berufung nicht zugelassen?
Das Oberverwaltungsgericht sah keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen. Zur ersten Frage verwies es auf bereits geklärte Rechtsprechung. Zur zweiten Frage fehlten eine allgemeine Klärungsfähigkeit und konkrete Erkenntnismittel.
Ist der Beschluss noch anfechtbar?
Nein. Der Beschluss ist nach den Angaben des Gerichts unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 27. Mai 2026
- Aktenzeichen: 1 A 1619/25.A
- Rechtsgebiet: Asylrecht und Aufenthaltsrecht
- Wichtige Normen: § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, § 60 Abs. 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 8 EMRK, Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
- Kosten: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.