VATERSCHAFTSRECHT
Kinder von verschiedenen Vätern: Schadensersatz wegen falschem Sperma
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
In der Reproduktionsmedizin sind künstliche Befruchtungen heute nichts Seltenes mehr. Fehler sind dabei trotz der modernen Methoden nicht auszuschließen. Einer Patientin wurde von einer Gemeinschaftspraxis für zwei Schwangerschaften mit Samenspenden versorgt. Die erste Befruchtung klappte ohne Fehler. Bei der Zweiten wurde die Samenspende vertauscht. Die Frau bekam deswegen zwei Kinder von zwei unterschiedlichen Vätern. Deswegen klagte die Frau auf Schmerzensgeld.
Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt
Die aus dem Münsterland stammende Frau lebte in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Zu einer heterologen Insemination entschloss sie sich 2006, um damit ein eigenes Kind auf die Welt zu bringen. 2007 kam das mit einer anonymen Samenspende gezeugte Kind auf die Welt und wurde schließlich 2008 von der Lebenspartnerin als Kind angenommen. Im Jahr 2007 sollte ein weiteres Kind mit der exakt selben Samenspende gezeugt werden. Infolge der erneuten heterologen Insemination bekamt die Frau 2009 einen kleinen Jungen.
Einige Zeit musste die Mutter feststellen, dass bei ihren Kinden nicht dieselbe Blutgruppe nachgewiesen werden konnte. Sie bekam körperliche und psychische Probleme, da es sich bei ihren Kindern nicht um Vollgeschwister handelte. Dazu zählten Belastungsstörungen, Erschöpfungszustände oder Schuldgefühle gegenüber ihren Kindern. Diese seien durch die falsche durchgeführte Befruchtung verursacht worden. Für ihren Schadensersatzanspruch zog die Frau am Ende vor Gericht.
Geld bekam sie – den Spendernamen nicht
Nach Ansicht des Landgerichts Münster waren die gesundheitlichen Folgen eine Spätfolge der Pflichtverletzung der Gemeinschaftspraxis. Dass sich die Frau dazu noch von ihrer Lebensgefährtin getrennt hatte, konnte als Grund nicht herhalten. Dies sah auch das Oberlandesgericht Hamm so. Die lange währende psychotherapeutische Behandlung sei eine Konsequenz aus der Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag. Somit bekamt die Frau 7.500 Euro Schmerzensgeld.
Die Richter aus Hamm waren außerdem der Ansicht, dass die Frau keinen eigenen Anspruch auf Herausgabe der Daten des Samenspenders über seine Identität habe. Bei den Unterlagen handele es sich nicht um Krankenunterlagen der Patientin. Bei den Kindern der Frau sieht die Sache allerdings anders aus. Durch ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs haben ihre Kinder einen eigenen Anspruch darauf, die Kenntnis des genetischen Vaters zu erfahren. Dies ist auch dann der Fall, wenn dem Spender durch die Samenbank Anonymität zugesichert wurde. Das Geheimhaltungsinteresse des Samenspenders unterliegt dabei dem Informationsbedürfnis des Kindes.
Eigene Kinder bleiben eigene Kinder
Wer über eine künstliche Befruchtung nachdenkt, sollte sich über die rechtlichen Folgen im Klaren sein. Das Thema Vaterschaft bei einer Spende kann schneller aufkommen, als es dem einen oder anderen lieb sein wird und der Schutz der Anonymität ist nicht mehr gegeben.
Mehr Informationen über die Themen Vaterschaft und Samenspende finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/vaterschaft.html