STEUERRECHT
Kinderbetreuung durch Mini-Jobber: Vorsicht mit Bargeld
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Wer als Steuerzahler einen Minijobber mit Kinderbetreuung beauftragt und diesen bar bezahlt, geht möglicherweise beim Finanzamt leer aus.
Vorliegend hatten Eltern für die Betreuung ihres dreijährigen Kindes eine Kinderbetreuerin eingesetzt. Doch als sie das an die Minijobberin gezahlte Gehalt von monatlich 300 Euro als Kinderbetreuungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machten, erlebten sie eine unangenehme Überraschung. Das Finanzamt erkannte diese nicht als steuerlich abzugsfähig an. Es verwies darauf, dass die Zahlungen bar erfolgt sind. Das Einkommenssteuergesetz schreibe hier jedoch vor, dass sich nur unbare Zahlungen auf das Konto des Empfängers als Kinderbetreuungskosten steuermindernd auswirken. Dies gelte bei dem Einsatz von einem Minijobber im Haushalt.
Das niedersächsische Finanzgericht stellte sich hier auf die Seite der Eltern und gab mit Urteil vom 20.03.2013 (Az. 3 K 12356/12) ihrer Klage statt. Die Richter begründeten das damit, dass der Gesetzgeber bei Minijobbern nicht so streng sei. Dies gelte auch für den Bereich der Kinderbetreuung. Denn die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG mache den steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht von der Vorlage einer Rechnung durch den Kinderbetreuer, geschweige denn der Überweisung aufs Konto abhängig.
Diese Entscheidung ist noch weiterhin von Bedeutung, auch wenn es die Vorschrift des § 9c weggefallen ist. Die derzeit geltende Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG ist jedoch als Nachfolgeregelung vom Wortlaut mit der früheren Vorschrift identisch. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Denn der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung mittlerweile zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 63/13 anhängig. Aus diesem Grunde sollten Eltern gegen einen ablehnenden Steuerbescheid einen Einspruch erwägen. Am besten ist es jedoch, wenn Sie aufgrund dieser Unklarheit keine Barzahlungen an Kinderbetreuer leisten. Das gilt gerade auch dann, wenn es sich dabei um einen Minijobber handelt.