VERWALTUNGSRECHT
Kindergartenrecht: Rechtsanspruch auf Kita-Platz
Autor: LL.M. Marcus Richter - Rechtsanwalt
Gegenwärtig hat jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Der Rechtsanspruch ist gesetzlich in § 24 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz) verankert, welches am 01.01.1996 in Kraft getreten ist.
Der Rechtsanspruch dient dazu, die Entwicklung des Kindes zu fördern, Erziehung und Bildung des Kindes zu unterstützen und den Eltern dabei zu helfen, ihre Erwerbsfähigkeit mit der Erziehung des Kindes besser miteinander zu vereinbaren[1], vgl. auch § 22 II SGB VIII.
Der § 24 SGB VIII regelt die einzelnen Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Formen der Tagesbetreuung. Dabei wird nach Altersgruppen differenziert[2]:
Fassung des § 24 SGB VIII bis 31.07.2013
(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Seither hat sich der § 24 SGB VIII mehrfach geändert. Die umfangreichste Änderung brachte das Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 10.12.2008. Die jetzige Fassung der Vorschrift wird durch die Neufassung des § 24 SGB VIII ab dem 01.08.2013 vollständig abgelöst[3].
Neufassung des § 24 SGB VIII ab 01.08.2013:
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Danach haben ab dem 01.08.2013 nunmehr Kinder zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
Weiterhin wird die Förderung nicht mehr beschränkt auf eine Tageseinrichtung, sondern erweitert auf die Kindertagespflege für Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres.
Damit jedoch der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII (neue Fassung) für Kinder unter drei Jahren erfüllt werden kann, müsste die politisch gesetzte Betreuungsquote erreicht werden. Denn mit in Kraft treten des Kinderförderungsgesetz (KiföG) am 10.12.2008 ist zunächst § 24 a SGB VIII als Übergangsregelung bis zum 01.08.2013 eingeführt worden, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einem stufenweisen Ausbau der Förderungsangebote für Kinder unter drei Jahren verpflichtet wurde[4].
§ 24a SGB VIII Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren
(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.
(2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung,
1.
jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und
2.
jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.
(3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,
1.
deren Erziehungsberechtigte
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten;
lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten;
2.
deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.
Die vereinbarte landesdurchschnittliche Bedarfsquote beispielsweise für Nordrhein-Westfalen liegt bei 32 Prozent. Demnach müssen insgesamt 144.000 Betreuungsplätze zur Verfügung stehen. Bisher sind erst 117.000 Plätze vorhanden. Dies bedeutet, dass in weniger als einem Jahr noch 27.000 Betreuungsplätze geschaffen werden müssen, damit der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege gesichert ist[5].
Die Erreichung der Betreuungsquote und somit die finale Ausbaustufe für Plätze in der Kindertagesbetreuung sind nicht nur in Nordrhein Westfalen, sondern auch bundesweit sehr zweifelhaft.
Daher stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege nicht erfüllt wird. Denn mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruches ist der subjektive Anspruch auf eine Sozialleistung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII (n. F.) zu erfüllen. Das bedeutet, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, einen Platz in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflege für das Kind zur Verfügung zu stellen unabhängig davon, ob die Quote der Betreuungsplätze erreicht worden ist[6].
Was beinhaltet der Rechtsanspruch?
Der Inhaber des Rechtsanspruches auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege ist das Kind. Der Anspruch ist altersmäßig begrenzt auf die Zeit zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres und der Vollendung des dritten Lebensjahres.
Anspruchsgegner ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Rechtsinhaber einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Gesetzlich definiert sind Tageseinrichtungen und die Differenzierung zur Kindertagespflege in § 22 Abs. 1 SGB VII.
Demnach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
Aus dem gesetzlichen Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB VIII (n. F.) ergibt sich zunächst nicht unmittelbar, wer darüber entscheiden darf, ob das Kind in einer Tageseinrichtung betreut wird oder bei einer Kindertagespflege unterkommt.
Auf den ersten Blick könnte davon ausgegangen werden, dass die Träger der öffentlichen Einrichtung, je nach zur Verfügung stehenden Plätzen, den Rechtsanspruch durch Förderung in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflege erfüllen können.
Zu beachten ist allerdings die Vorschrift des „Wunsch- und Wahlrechts“ des Leistungsberechtigten gemäß § 5 I SGB VIII.
§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.
Danach haben grundsätzlich die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 I SGB VIII bezieht sich auch auf Einrichtungen desselben Trägers[7].
Es findet allerdings eine Beschränkung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 Abs. 2 SGB VIII statt:
Danach soll der Träger dem Wunsch- und Wahlrecht entsprechen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Insoweit erstreckt sich der Anspruch grundsätzlich darauf, dass das Kind in eine Kita aufgenommen wird, die den Wertvorstellungen der Eltern bzw. ihrem Erziehungsplan (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) entspricht[8].
In den Grenzen, die der Vorbehalt unverhältnismäßiger Kosten (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) zieht, ist es möglich, dass sich der Anspruch nicht, wie regelmäßig, auf den Besuch einer wohnortnahen Einrichtung im Bereich des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe richtet, beispielsweise dann, wenn es um eine Kita mit einem spezifischen pädagogischem Profil (etwa einem Waldorf-Kindergarten) geht oder einem speziellen Förderbedarf (z. B. bei Kindern mit Behinderungen) nur in einer Einrichtung entsprochen werden kann, die nicht im Bereich des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verfügbar ist[9].
Betrachtet man die Neuregelung im Zusammenhang mit dem Wunsch- und Wahlrecht ist nach dem gegenwärtigen Rechtsstand davon auszugehen, dass die Personensorgeberechtigten darüber entscheiden dürfen, ob die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege erfolgt. Es handelt sich um gleichrangig nebeneinander stehende Rechte[10]. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen die Leistungsberechtigten nicht mit einer Alternativbetreuung vertrösten[11].
Denn der Rechtsanspruch bezieht sich sowohl auf die Tageseinrichtung als auch auf die Kindertagespflege, sodass nur dadurch dem Individualisierungsprinzip, welcher dem Ausfluss der Sozial- und Jugendhilfe innewohnt, gerecht werden kann. Der frühkindlichen Förderung des Kindes kann nur dann entsprochen werden, wenn die Interessen des Leistungsempfängers dabei berücksichtigt werden[12].
Wie kann der Rechtsanspruch durchgesetzt werden?
Sollte der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden, so kann das Kind, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben.
Angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahrens ist es zusätzlich sinnvoll, eine einstweilige Anordnung (Eilverfahren) gemäß § 123 VwGO zu beantragen[13].
Es wird geklagt auf Verschaffung eines Platzes in der gewünschten Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Allerdings kann das Gericht einen tatsächlich nicht vorhandenen Platz dem Kläger nicht zusprechen. Denn der Rechtsanspruch gibt keinen Anspruch auf Schaffung von neuen Betreuungsplätzen[14]. Vielmehr müssten die örtlichen Träger der Jugendhilfe zunächst verpflichtet werden, innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Überbelegung auszuschöpfen. Dies könnte durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erhöhung der Gruppenstärke in den Einrichtungen geschehen[15].
Da dies bisher für den Rechtsanspruch ab der Vollendung des dritten Lebensjahres galt, ist davon auszugehen, dass auch ab der Gesetzesänderung nichts anderes gelten wird.
Weiterhin dürfte nach dem gegenwärtigen Sach- und Rechtsstand davon auszugehen sein, dass das Kind bzw. die Erziehungsberechtigten zusätzlich berechtigt sind, sich die Leistung auf Kosten des Trägers der Jugendhilfe selbst zu beschaffen, wenn diese kein angemessenes und den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprechendes Angebot zur Verfügung stellen. Haben sich die Erziehungsberechtigten selbst eine alternative Kinderbetreuung beschafft, weil der Rechtsanspruch nicht erfüllt wurde, so haben diese nach der hier vertretenen Rechtsauffassung einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
Die Voraussetzungen, unter denen die Aufwendungen der Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes erstattet werden, könnte sich nach § 36a III SGB VIII richten. Diese Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da es nur für die Leistungen im Vierten Abschnitt des SGB VIII gilt. Allerdings ist die Bestimmung auch entsprechend für den Bereich der Tageseinrichtungen anwendbar, sodass bezüglich des zukünftigen Rechtsanspruches aus § 24 II SGB VIII (n. F.) nichts anderes gelten kann[16].
Durch den Nichterhalt eines Betreuungsangebotes können den Erziehungsberechtigten höhere Kosten durch eine private Kindertagesstätte oder Kindertagespflege entstehen. Eine Beschränkung der Schadensersatzhöhe sieht das Gesetz nicht vor. Von dem Schadensersatzanspruch ist lediglich der Kostenbeitrag, der für die Betreuung durch den Träger der Jugendhilfe angefallen wäre, abzuziehen. Der Schaden kann auch darin bestehen, dass ein Elternteil seinen Arbeitsplatz verliert bzw. nicht rechtzeitig antreten kann. Die zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Rechtsanwaltskosten zählen auch zum entstandenen Schaden[17].
Wie entscheidet (bisher) die Judikative?
Das Verwaltungsgericht Mainz hat der „Schadensersatzklage“ einer Mutter vom 10.05.2012 im Wesentlichen stattgegeben, vgl. Az.: 1 K 981/11. MZ. In Rheinland-Pfalz haben aufgrund des weiterreichenden Landesrechts, Kinder, die das zweite Lebensjahr bereits vollendet haben, einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung. Die durch die Beklagte eingelegte Berufung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.10.2012, AZ: 7 A 10671/12 zurückgewiesen. Demnach sei gemäß Nr. 1 des Leitsatzes:
Die Übernahme der Kosten der Selbstbeschaffung eines "Ersatzplatzes" in der Einrichtung einer privaten Elterninitiative § 25 SGB VIII nach nicht rechtzeitiger Erfüllung des Rechtsanspruchs auf den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte § 24 Abs. 1 SGB VIII ; § 5 Abs. 1 KitaG Rheinland-Pfalz (juris: KTagStG RP)) kann zwar im Verwaltungsrechtsweg nicht im Wege der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, indessen auf der Grundlage eines richterrechtlich im Jugendhilferecht anerkannten Kostenübernahmeanspruchs im Falle der Notwendigkeit der Selbstbeschaffung nach rechtswidriger Versagung des Leistungsanspruchs (entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII) verlangt werden; zitiert nach - juris -.
Es dürfte davon auszugehen sein, dass weitere Verwaltungsgerichte sich an den Ausführungen zu der oben genannten Entscheidung orientieren werden.
Weiterhin dürfte wegen Nichterfüllung des Rechtsanspruches aus § 24 Abs. 2 SGB VIII (n. F.) ein Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 I BGB i.V.m. Art 34 Abs. 1 GG gegeben sein. Denn der Träger der Jugendhilfe hat gegenüber dem Kind die Amtspflicht einen gegebenen Anspruch zu erfüllen. Allerdings muss zunächst versucht werden, aufgrund der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruches, vgl. § 839 III BGB, den Anspruch auf einen Betreuungsplatz durchzusetzen. Für diesen Anspruch ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben[18].
Folglich ist festzuhalten, dass verschiedene Anspruchsgrundlagen für den Aufwendungsersatz in Betracht kommen, sofern der Rechtsanspruch nicht erfüllt wird. Diese sollten kumulativ geltend gemacht werden, da noch nicht vorherzusehen ist, aus welcher Anspruchsgrundlage das Gericht letztendlich den Aufwendungsersatz folgert.
Was wird Eltern geraten?
Eltern sollten frühzeitig beim Träger der Jugendhilfe beantragen, dass ihr Kind eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege erhält. Wird der Rechtsanspruch nicht erfüllt, sollten Eltern auf den Rechtsanspruch bestehen und den Platz in einer Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege einklagen und/oder Aufwendungsersatz geltend machen. Damit die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Rechtsanspruchs erleichtert werden, ist zu raten, dass Eltern sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
Wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im Schul-/Kindergartenrecht tätige und hochspezialisierte Kanzlei. In unserer Kanzlei arbeiten nur Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
Das „Kita-Recht“ ist ein Teilrechtsgebiet des Verwaltungsrechts. Wir führen für unsere Mandanten bundesweit Verfahren gegen den Rechtsträger, wenn realistische Erfolgschancen bestehen.
Ansprechpartner:
Herr Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Baiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
F: (0211) 58 65 158
web: www.baiker-richter.de
Literatur:
SGB VIII Kinder und Jugendhilfe Kommentar; Herausgegeben von Schellhorn / Fischer / Mann / Schellhorn / Kern, 4. Auflage 2012, zitiert mit: „SGB VIII“.
SGB VIII Kinder und Jugendhilfe Kommentar; Herausgegeben von Wiesner, 4. Auflage 2011, zitiert mit: „SGB VIII Kommentar“.
Aufsatz von Professor Dr. Stephan Rixen in NJW 2012 S.2839-2843, zitiert mit: Rixen in NJW.
Aufsatz von Dr. Thomas Meysen in DjI Impulse ( Bulletin des Deutschen Jugendinstituts 2/2012) „ Rechtsanspruch: ja. Kita-Platz: nein. Und nun?“.
[1] Rixin in NJW 2012 S. 2839.
[2] Struck in SGB VIII Kommentar § 24 Rn. 1.
[3] Fischer in SGB VIII § 24 Rn. 10; Struck in SGB VIII-Kommentar § 24 Rn. 6a.
[4] Schellborn in SGB- VIII Einführung Rn. 23.
[5] http://www.mfkjks.nrw.de/kinder-und-jugend/betreuung-fuer-unter-dreijaehrige/
[6] Fischer in SGB VIII § 24 Rn. 27; Rixin in NJW 2012 S. 2839, 2840.
[7] Struck in SGB VIII Kommentar § 24 Rn. 21; Wiesner in SGB VIII Kommentar § 5 Rn. 8,9; Fischer in SGB VIII § 24 Rn. 16.
[8] Rixin in NJW 2012, S. 2839; Wiesner in SGB VIII Kommentar § 5 Rn. 11a.
[9] Rixin in NJW 2012, S. 2839 mit weiteren Nachweisen.
[10] Rixin in NJW 2012, S. 2839 mit weiteren Nachweisen.
[11] Rixin in NJW 2012 S. 2839.
[12] Wiesner in SGB VIII Kommentar § 5 Rn. 1.
[13] Struck in SGB VIII Kommentar § 24 Rn. 25, 26.
[14] Struck in SGB VIII Kommentar § 24 Rn. 23; Fischer in SGB VIII § 24 Rn. 27.
[15] Rixin in NJW 2012 S. 2843; Struck in SGB VIII Kommentar § 24 Rn. 25.
[16] Struck in SGB VIII Kommentar § 24 Rn. 26a; Fischer in SGB VIII § 24 Rn. 28.
[17] Rixen in NJW 2012, S. 2842-2844.
[18] Struck in SGB VIII Kommentar § 24 Rn. 26; Fischer in SGB VIII § 24 Rn. 30.