VERFASSUNGSRECHT
Kinobetreiber zur Zahlung von Filmförderungsabgabe verpflichtet
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Karlsruhe (jur). Die Filmförderung in Deutschland ist verfassungsgemäß. Die hierfür erhobene Abgabe ist rechtmäßig, urteilte am Dienstag, 28. Januar 2014, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 2 BvR 1561/12 bis 1564/12).
Für die Filmförderung des Bundes erhebt die Filmförderungsanstalt in Berlin eine Abgabe von Kinobetreibern, Fernsehsendern und Videowirtschaft. Ziel ist die Förderung der Vielfalt und Qualität deutscher Filme. Unterstützt werden die Produktion und die Verbreitung förderfähiger Filme, aber beispielsweise auch der Bau von Kinos in unterversorgten Gebieten. Im Streitjahr 2004 wandte die Filmförderungsanstalt 61 Millionen Euro für die Filmförderung auf, 2012 waren es knapp 70 Millionen.
Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach den Umsätzen. Nur mit den Fernsehanstalten wurde die Abgabe früher jeweils einzeln ausgehandelt. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 2009 als verfassungswidrig angesehen und daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Urteil vom 26. Februar 2009, Az.: 6 C 47.07). Der Gesetzgeber reagierte schon auf das Leipziger Urteil und bestimmte 2010 feste Kriterien für die Abgabe der Fernsehveranstalter; die Änderung gilt rückwirkend ab 2004.
Dennoch hielten mehrere Kinobetreiber an ihrer Kritik fest und riefen das Bundesverfassungsgericht an. Der Bund sei nicht für die Filmförderung zuständig, sondern die Länder. Die Filmabgabe sei eine unzulässige Sondersteuer.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden nun ab.
Das Filmförderungsgesetz falle in die wirtschaftliche Zuständigkeit des Bundes. Denn es sei „auf die Förderung der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films ausgerichtet“. Dass das Gesetz zugleich auch kulturelle Zwecke verfolge, stehe dem nicht entgegen. Hierfür seien zwar vorrangig die Länder zuständig. „Dem Bund ist es (aber) nicht verwehrt, in der Wahrnehmung aller seiner Kompetenzen auch auf Schonung, Schutz und Förderung der Kultur Bedacht zu nehmen“, erklärten die Karlsruher Richter.
Die Filmabgabe sei als Sonderabgabe auch zulässig, urteilte das Bundesverfassungsgericht weiter. sie werde von einer abgrenzbaren Gruppe erhoben und komme „gruppennützig“ dieser Gruppe wieder zu. Der Marktanteil deutscher Filme an den Kinobesuchen habe 2004 bei 23,8 Prozent gelegen. Dies mache deutlich, dass die Kinobetreiber auch ein erhebliches Interesse an guten deutschen Filmen haben.
Zulässig ist es nach dem Karlsruher Urteil auch, dass die Filmabgabe nicht von der gesamten Filmwirtschaft, sondern ausschließlich von Fernsehanstalten, Kinos, Videotheken und Einzelhandel erhoben wird – also auf der letzten wirtschaftlichen Stufe, der Abgabe an die Verbraucher. Den Fehler, dass 2004 die Abgabe der Fernsehveranstalter in ihrer Höhe noch nicht gesetzlich bestimmt war, habe der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise rückwirkend korrigiert.
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