KOMMUNALRECHT
Kirchturm mit Uhr und Glocken für Kommune zu teuer
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Mannheim (jur). Beteiligen sich Kommunen nach altem Kirchenrecht an den Kosten für Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken, können sie unter Umständen ihren Kostenanteil drücken. Denn ist der eigentliche Zweck für die Kostenbeteiligung weggefallen, können die weltlichen Gemeinden eine geringere Zahlung an die Kirche verlangen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Freitag, 3. Januar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 S 2388/12).
Damit bekam die Gemeinde Gingen im Landkreis Göppingen im Wesentlichen recht. Bislang hatte Gingen sich an den Instandhaltungskosten für Kirchturm, Kirchuhr und Kirchenglocken der dortigen evangelischen Kirchengemeinde zu fünf Sechsteln beteiligt.
Die Kostenbeteiligung ging auf das Württembergische Kirchengemeindegesetz vom 14. Juni 1887 zurück. Dieses sah vor, dass die bürgerlichen Gemeinden sich an den Kosten für Kirchtürme, Kirchuhren und Kirchenglocken zu beteiligen haben, da sie auch weltlichen Zwecken dienen. Begründet wurde dies insbesondere mit der Tageseinteilungs-, Zeitansage- und Alarmierungsfunktion von den in Kirchtürmen installierten Uhren und Glocken. Die Höhe der Kostenbeteiligung wurde von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und je nach Maß der Inanspruchnahme geregelt.
Doch Kirchturm, -uhr und -glocken erfüllen in der heutigen Zeit den Zweck der Alarm- und Zeiteinteilungsfunktion fast gar nicht mehr, so der VGH in seinem Urteil vom 3. Dezember 2013. Das 126 Jahre alte württembergische Kirchengemeindegesetz gelte zwar bis heute weiter fort, die Gemeinde Gingen könne jedoch eine geringere Kostenbeteiligung beanspruchen.
Wegen des Bedeutungsverlustes von Turm, Turmuhr und Läuteanlagen sei eine "wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten". Ein Festhalten an der ursprünglichen Beteiligungsquote sei der Gemeinde Gingen wegen eines "untragbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv unzumutbar", betonte der VGH.
Dennoch müsse Gingen sich etwas noch an den Instandhaltungskosten von Kirchturm, Kirchuhr und Glocken beteiligen. Denn die Gemeinde werbe auch in ihrem Internetauftritt mit der bildprägenden Wirkung des Kirchturms. Außerdem führe sie diesen in ihrem Gemeindewappen, so die Mannheimer Richter.
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