STRAFRECHT
Kleinkind in heißes Bad gedrückt: Elf Jahre Freiheitsstrafe rechtskräftig
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Elf Jahre Freiheitsstrafe bleiben rechtskräftig © KI-generiertes Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Was bei der Betreuung des Kindes geschah
- Schwere Verletzungen und Tod nach Behandlung
- Was der Bundesgerichtshof entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Was die Entscheidung für Betreuungspersonen bedeutet
- Welche Umstände im Fall eine Rolle spielten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Warum wurde der Angeklagte nicht wegen Tötung verurteilt?
- Was bedeutet Körperverletzung mit Todesfolge?
- Was heißt Misshandlung von Schutzbefohlenen?
- Ist die Strafe von elf Jahren endgültig?
- Welche Rolle spielte die Infektion nach der Verbrühung?
- Entscheidungsdaten
Ein Mann betreute den zwei Jahre und neun Monate alten Sohn seiner abwesenden Lebensgefährtin und setzte ihn gegen dessen Willen in eine Badewanne mit mindestens 50 Grad Celsius heißem Wasser. Das Kind erlitt großflächige Verbrühungen und starb später nach intensivmedizinischer Behandlung.
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Angeklagten bestätigt. Die Freiheitsstrafe von elf Jahren ist damit rechtskräftig.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen.
- Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen bleibt bestehen.
- Die Strafe beträgt elf Jahre Freiheitsstrafe.
- Das Landgericht konnte sich nicht von einem Tötungsvorsatz überzeugen.
- Das Urteil des Landgerichts Itzehoe ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.
Was bei der Betreuung des Kindes geschah
Nach den Feststellungen des Landgerichts Itzehoe betreute der Angeklagte am Tattag den zwei Jahre und neun Monate alten Sohn seiner abwesenden Lebensgefährtin. Er wollte das Kind baden, obwohl der Junge sich weigerte.
Der Angeklagte wusste, dass aus der Leitung in der Wohnung sehr heißes Wasser kam. Trotzdem kontrollierte er die Temperatur des Badewassers nicht. Er rechnete nach den Feststellungen damit, dass das Wasser deutlich zu heiß sein könnte.
Gleichwohl ergriff er den Jungen und drückte ihn bis zur Brust in die Badewanne. Das Wasser war mindestens 50 Grad Celsius heiß. Als das Kind schrie, erkannte der Angeklagte, dass es erhebliche Schmerzen erlitt. Dennoch hielt er den Jungen mehrere Sekunden in der Wanne fest und hinderte ihn daran, herauszukommen.
Erst als sich die Haut des Kindes großflächig intensiv rot färbte, holte er es aus der Wanne. Rund eine Stunde später rief der Angeklagte die Mutter des Kindes an. Diese tätigte schließlich einen Notruf.
Schwere Verletzungen und Tod nach Behandlung
Der Junge erlitt Verbrühungen zweiten und dritten Grades auf 56 Prozent seiner Körperoberfläche. Nach fünfwöchiger intensivmedizinischer Behandlung starb das Kind an den Folgen einer Infektion.
Nach den Feststellungen verwirklichte sich damit ein für großflächige Verbrühungen typisches Risiko.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat und warum das wichtig ist
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 7. April 2026 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe verworfen. Das Aktenzeichen lautet 5 StR 67/26.
Damit bleibt die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen bestehen. Die Strafe beträgt elf Jahre Freiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht hat die Tat nicht als vorsätzliche Tötung bewertet, weil es sich von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht überzeugen konnte. Es nahm jedoch eine Körperverletzung mit Todesfolge und eine Misshandlung von Schutzbefohlenen an.
Warum das Gericht so entschieden hat
Das Landgericht hatte keinen Tötungsvorsatz feststellen können. Es war nach den Feststellungen nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte.
Gleichzeitig stellte das Landgericht fest, dass die Tat als Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu bewerten ist.
§ 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch stellt die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person unter Strafe.
§ 225 Abs. 1 Strafgesetzbuch betrifft unter anderem Personen unter achtzehn Jahren, die der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen. Die Vorschrift erfasst das Quälen, rohe Misshandeln oder eine Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht.
Außerdem griff § 227 Strafgesetzbuch. Danach liegt Körperverletzung mit Todesfolge vor, wenn der Täter durch eine Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht. Die Strafe beträgt grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil auf die Revision des Angeklagten und fand keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil. Deshalb blieb die Entscheidung des Landgerichts bestehen.
Was die Entscheidung für Betreuungspersonen bedeutet
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem der Angeklagte die Betreuung eines Kleinkinds übernommen hatte. Nach den Feststellungen unterstand das Kind seiner Obhut.
Für die rechtliche Bewertung war maßgeblich, dass der Angeklagte das Kind trotz der von ihm erkannten Möglichkeit deutlich zu heißen Wassers in die Badewanne drückte, dessen Schreie wahrnahm und es mehrere Sekunden daran hinderte, die Wanne zu verlassen.
Außerdem stellte das Landgericht fest, dass das Kind später an einer Infektion starb, mit der sich ein für großflächige Verbrühungen typisches Risiko verwirklicht hatte.
Welche Umstände im Fall eine Rolle spielten
- Nicht kontrolliertes Badewasser: Der Angeklagte kontrollierte die Temperatur nicht, obwohl er wusste, dass der Leitung sehr heißes Wasser entströmte.
- Widerstand des Kindes: Der Junge wollte nach den Feststellungen nicht gebadet werden.
- Schreie und Schmerzen: Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte durch das Schreien erkannte, dass das Kind erhebliche Schmerzen erlitt.
- Zeit bis zum Notruf: Rund eine Stunde später verständigte der Angeklagte telefonisch die Mutter des Kindes, die schließlich den Notruf tätigte.
Redaktions-Tipp
Bei der Einordnung des Falls ist zwischen dem nicht festgestellten Tötungsvorsatz und der rechtskräftigen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu unterscheiden. Das Landgericht bewertete die Tat zudem als Misshandlung von Schutzbefohlenen.
Häufige Fragen
Warum wurde der Angeklagte nicht wegen Tötung verurteilt?
Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte. Es sah die Tat aber als Körperverletzung mit Todesfolge und als Misshandlung von Schutzbefohlenen an.
Was bedeutet Körperverletzung mit Todesfolge?
Das bedeutet, dass eine Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht. Nach § 227 Strafgesetzbuch ist dafür grundsätzlich eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorgesehen.
Was heißt Misshandlung von Schutzbefohlenen?
Damit ist unter anderem die Misshandlung eines Minderjährigen gemeint, der der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht. Geschützt werden nach § 225 Abs. 1 Strafgesetzbuch auch weitere dort genannte Personen.
Ist die Strafe von elf Jahren endgültig?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen. Nach der Pressemitteilung ist das Urteil des Landgerichts Itzehoe damit rechtskräftig.
Welche Rolle spielte die Infektion nach der Verbrühung?
Das Kind starb nach fünfwöchiger intensivmedizinischer Behandlung an den Folgen einer Infektion. Nach den Feststellungen verwirklichte sich dabei ein typisches Risiko großflächiger Verbrühungen.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
- Entscheidungsdatum: 7. April 2026
- Veröffentlichung: 28. April 2026
- Aktenzeichen: 5 StR 67/26
- Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, Urteil vom 5. September 2025, 6 Ks 315 Js 19943/24
- Rechtsgebiet: Strafrecht
- Wichtige Normen: § 223 Abs. 1 StGB, § 225 Abs. 1 StGB, § 227 StGB
- Rechtskraft: Das Urteil des Landgerichts Itzehoe ist rechtskräftig.