VERWALTUNGSRECHT
Kleinkind soll in den Irak zurück: Abschiebungsverbot wegen Lagerbedingungen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

Kleinkind darf nicht in den Irak zurück © KI-generiertes Symbolbild
- Das Wichtigste in Kürze
- Hintergrund: Ein im Bundesgebiet geborenes Kleinkind sollte in den Irak zurück
- Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
- Warum das Gericht so entschieden hat
- Art. 3 EMRK schützt vor unmenschlicher Behandlung
- Allgemeine Armut reicht nicht, besondere Risiken können aber genügen
- Flüchtlingslager waren keine zumutbare Alternative
- Was die Entscheidung praktisch bedeutet
- Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Redaktions-Tipp
- Häufige Fragen
- Gibt es bei Abschiebung in den Irak automatisch ein Abschiebungsverbot?
- Warum bekam das einjährige Kind Abschiebungsschutz?
- Reicht es, wenn eine Familie im Irak arm wäre?
- Können Familien auf ein Flüchtlingslager im Irak verwiesen werden?
- Ist die Entscheidung auch für andere Asylverfahren wichtig?
- Entscheidungsdaten
Wenn eine Familie nach einer Ablehnung im Asylverfahren in den Irak zurückkehren soll, geht es rechtlich nicht nur um die allgemeine Lage im Herkunftsland. Entscheidend kann sein, ob ein besonders verletzliches Familienmitglied unter den konkreten Bedingungen vor Ort in eine menschenunwürdige Situation geraten würde. Genau das nahm das Verwaltungsgericht Köln bei einem einjährigen jesidischen Kleinkind an. Die Entscheidung kann Bedeutung für Familien mit kleinen Kindern haben, die im Asylverfahren auf ein Abschiebungsverbot wegen extremer humanitärer Risiken verweisen.
Das Gericht stellte klar: Schlechte humanitäre Verhältnisse im Irak reichen für sich allein regelmäßig nicht aus. Bei einem einjährigen Kind kann die Schwelle aber überschritten sein, wenn eine Unterbringung in einem Flüchtlingslager droht und die Familie ihren Lebensunterhalt nicht sichern kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete das Bundesamt nach teilweiser Klagerücknahme, für ein einjähriges irakisches Kind ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iraks festzustellen; im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt.
- Eine Abschiebung in den Irak verletzt wegen schlechter humanitärer Verhältnisse nur in besonderen Ausnahmefällen Art. 3 EMRK.
- Entscheidend waren hier die besondere Verletzlichkeit des Kleinkinds, die Lage einer jesidischen Familie, fehlende Vermögenswerte, fehlender Rückkehrort und eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten.
- Das Kind konnte nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall nicht auf eine Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Irak verwiesen werden.
- Nach der Rechtsmittelbelehrung kann binnen eines Monats nach Zustellung beantragt werden, dass die Berufung zugelassen wird.
Hintergrund: Ein im Bundesgebiet geborenes Kleinkind sollte in den Irak zurück
Die Klägerin wurde im Jahr 2025 im Bundesgebiet geboren. Sie ist irakische Staatsangehörige und gehört der jesidischen Religionsgemeinschaft an. Ihre Eltern stellten im August 2025 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag für das Kind.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. September 2025 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und den subsidiären Schutz ab. Es stellte außerdem fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorlägen. Zudem wurde die Abschiebung in den Irak angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet.
Im gerichtlichen Verfahren beschränkte die Klägerin ihr Begehren später auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Sie verwies dabei auf den Vortrag ihrer Eltern in deren Asylverfahren.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit Urteil vom 3. August 2026 unter dem Aktenzeichen 27 K 7411/25.A, dass die Klägerin Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iraks hat. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren eingestellt.
Das Bundesamt muss daher feststellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iraks vorliegt. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nach der Entscheidung dementsprechend rechtswidrig.
Praktisch bedeutsam ist die Entscheidung, weil sie zwei Punkte deutlich trennt: Nicht jeder Rückkehrer in den Irak kann sich allein wegen der schwierigen humanitären Lage auf Art. 3 EMRK berufen. Bei individuell erschwerenden Umständen, insbesondere bei einem einjährigen Kleinkind, kann aber ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.
Warum das Gericht so entschieden hat
Art. 3 EMRK schützt vor unmenschlicher Behandlung
§ 60 Abs. 5 AufenthG verbietet eine Abschiebung, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass sie unzulässig ist. Im Mittelpunkt steht hier Art. 3 EMRK. Danach darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.
Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot begründen. Es muss eine reale Gefahr bestehen, dass der Betroffene seine elementarsten Bedürfnisse nicht sichern kann, etwa Nahrung, Hygiene, Unterkunft oder medizinische Basisversorgung.
Allgemeine Armut reicht nicht, besondere Risiken können aber genügen
Das Gericht betonte, dass eine Abschiebung in den Irak wegen der dortigen humanitären Lage nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gegen Art. 3 EMRK verstößt. Nicht jedem Rückkehrer droht automatisch eine menschenrechtswidrige Behandlung.
Im konkreten Fall sah das Gericht aber mehrere erschwerende Umstände. Die Familie sei jesidisch und im Irak vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt, die Niederlassungs- und Erwerbsmöglichkeiten erheblich einschränkten. Hinzu kamen nach den Feststellungen des Gerichts fehlender Rückkehrort, fehlende Vermögenswerte und keine feststellbare familiäre Unterstützung im Irak.
Außerdem ging das Gericht von einer gemeinsamen Rückkehr des Kindes mit Eltern und Geschwistern aus. Wegen des Betreuungsbedarfs der Kinder und der Diskriminierung von Frauen im Irak käme nach der gerichtlichen Bewertung lediglich der Vater als Erwerbsperson in Betracht. Das Gericht hielt es nicht für wahrscheinlich, dass er den Bedarf der mittlerweile sechsköpfigen Familie decken könnte.
Flüchtlingslager waren keine zumutbare Alternative
Besonders wichtig war die Frage, ob die Familie auf eine Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Irak verwiesen werden kann. Das verneinte das Gericht im konkreten Fall für das einjährige Kind.
Schon der Zugang zu einem Lager sei zweifelhaft. Zusätzlich sei die Klägerin als einjähriges Kleinkind besonders vulnerabel. Ihr könnten auch kurzfristige Härten nicht zugemutet werden. Sie könne deshalb nicht darauf verwiesen werden, sich auf eine Warteliste für ein Flüchtlingslager setzen zu lassen.
Das Gericht verwies auf Erkenntnisse zur Versorgungslage in irakischen Vertriebenenlagern. Danach blieb die Lage in den Lagern nach einem Bericht von UNHCR und IOM aus April 2026 unverändert schwierig. Genannt wurden unter anderem unzuverlässige und unzureichende Versorgungsleistungen, besondere Betroffenheit von Frauen und Kindern, unzureichende Unterkünfte und fehlende Nahrungsmittelhilfe im Jahr 2026.
Jedenfalls einem einjährigen Kleinkind sei eine Unterbringung in Lagern in diesem Zustand und mit dieser unzureichenden Versorgung nicht zumutbar.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für betroffene Familien zeigt die Entscheidung: Ein Abschiebungsverbot wegen humanitärer Verhältnisse hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist nicht nur die allgemeine Lage im Irak, sondern die konkrete Rückkehrsituation der Familie.
Eine Rolle spielen können unter anderem die Verletzlichkeit kleiner Kinder, die Größe der Familie, fehlende Unterstützung im Herkunftsland, fehlende Unterkunft, fehlendes Vermögen, eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten und die Frage, ob eine Unterbringung in einem Lager realistisch und zumutbar wäre.
Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass jede Familie mit Kindern automatisch ein Abschiebungsverbot für den Irak erhält. Das Gericht ging zwar davon aus, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in den Irak regelmäßig ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können. Der konkrete Fall unterschied sich nach Ansicht des Gerichts wegen der besonderen Umstände aber deutlich von dieser Regellage.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur allgemein auf schlechte Verhältnisse verweisen: Das Gericht verlangt individuell erschwerende Umstände.
- Konkrete Rückkehrsituation nicht offenlassen: Wichtig sind Angaben zu Unterkunft, familiärer Unterstützung, Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten.
- Besondere Verletzlichkeit nicht nur behaupten: Bei kleinen Kindern kommt es auf die konkreten Folgen der Rückkehrbedingungen an.
- Flüchtlingslager nicht pauschal behandeln: Entscheidend kann sein, ob Zugang besteht und ob die Versorgung für besonders verletzliche Personen zumutbar ist.
Redaktions-Tipp
Wer ein Abschiebungsverbot wegen humanitärer Risiken geltend macht, sollte die konkreten Lebensbedingungen nach einer Rückkehr nachvollziehbar darstellen. Allgemeine Hinweise auf Armut oder schwierige Versorgung reichen nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht aus.
Häufige Fragen
Gibt es bei Abschiebung in den Irak automatisch ein Abschiebungsverbot?
Nein. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass schlechte humanitäre Verhältnisse im Irak nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot wegen Art. 3 EMRK begründen.
Warum bekam das einjährige Kind Abschiebungsschutz?
Entscheidend waren die besondere Verletzlichkeit des Kleinkinds und die konkreten Umstände der Familie. Dazu gehörten fehlender Rückkehrort, fehlende Vermögenswerte, fehlende Unterstützung, eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten und die prekäre Lage in Flüchtlingslagern.
Reicht es, wenn eine Familie im Irak arm wäre?
Allein Armut reicht nach der Entscheidung nicht. Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, dass elementare Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung, Hygiene oder Basisversorgung nicht gesichert werden können.
Können Familien auf ein Flüchtlingslager im Irak verwiesen werden?
Das hängt vom Einzelfall ab. Für das einjährige Kleinkind in diesem Verfahren hielt das Gericht eine Unterbringung in einem Lager wegen der schlechten Versorgung und der besonderen Verletzlichkeit nicht für zumutbar.
Ist die Entscheidung auch für andere Asylverfahren wichtig?
Ja, als Orientierung für ähnliche Fallkonstellationen. Sie ersetzt aber keine Einzelfallprüfung. Das Gericht hat auf die besonderen Umstände dieser Familie abgestellt.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Verwaltungsgericht Köln
- Entscheidungsdatum: 3. August 2026
- Aktenzeichen: 27 K 7411/25.A
- Rechtsgebiet: Asylrecht und Aufenthaltsrecht
- Wichtige Normen: § 60 Abs. 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, Art. 3 EMRK, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO
- Kosten: Die Beklagte trägt 2/5 und die Klägerin 3/5 der Kosten; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
- Rechtsmittelhinweis: Binnen eines Monats nach Zustellung kann beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulässt.