VERKEHRSRECHT
Kolonnen-Überholer trägt erhöhtes Haftungsrisiko
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TECKLENBURG (DAV). Wer eine Kolonne aus mehreren Fahrzeugen überholt, geht ein erhöhtes Haftungsrisiko ein. Kommt es beispielsweise zu einem Zusammenstoß mit einem aus der Kolonne abbiegenden Fahrzeug, trägt der Überholende regelmäßig mindestens die Hälfte des Schadens, entschied das Amtsgericht Tecklenburg in einem Urteil, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein ? DAV) veröffentlicht haben.
Im zu Grunde liegenden Fall wollte der Kläger vier vor ihm fahrende Autos überholen. Der Fahrer des Wagens an der Spitze der Schlange wollte zugleich nach links abbiegen. Beide Autos stießen zusammen. Die Versicherung des Linksabbiegers erstattete dem Überholer 50 Prozent seines Schadens, was diesen jedoch nicht zufrieden stellte. Er klagte auch die andere Hälfte ein, weil er sich völlig im Recht wähnte.
Das sah das Gericht jedoch völlig anders und ließ in seiner Urteilsbegründung durchscheinen, dass der Kläger mit 50 Prozent Schadensbeteiligung noch gut davon gekommen sei. Zwar sei dem Linksabbieger ein Verstoß gegen seine ?doppelte Rückschaupflicht? vorzuwerfen, hieß es in dem Urteil. Jedoch habe der Kläger ?mit seinem Kolonnenüberholen einen höchst gefährlichen Verkehrsvorgang durchgeführt, der per se schon die Betriebsgefahr deutlich erhöht hat?. Den dabei entstehenden höchsten Sorgfaltsanforderungen sei er ?bei weitem nicht gerecht geworden?.
Weiter hieß es in dem Urteil: ?In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass denjenigen, der eine Fahrzeugkolonne in einem Zug überholt und mit einem aus der Kolonne nach links abbiegenden Fahrzeug zusammenstößt, sogar in der Regel die überwiegende Mithaftung trifft.? Ob der Kläger im vorliegenden Fall nicht eigentlich eine höhere Mithaftungsquote als 50 Prozent hätte tragen müssen, ?kann hier dahingestellt bleiben?.
Amtsgericht Tecklenburg
Urteil vom 23. April 2002
Aktenzeichen: 11 C 30/02
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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