Kommunale Besteuerung von "Gewaltspielautomaten" zulässig
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Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Göttingen nicht zur Entscheidung angenommen. Die in dieser Satzung
enthaltene Regelung, dass "Gewaltspielautomaten" mit einem höheren
Steuersatz als andere Spielautomaten belegt werden, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Begründung führt die Kammer im Wesentlichen aus:
Die Automatensteuer als eine Vergnügungssteuer gehört zu den
traditionellen Kommunalsteuern. Die Stadt Göttingen hat von der ihr vom
Land Niedersachsen übertragenen Befugnis zur Erhebung von
Automatensteuern in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
Gebrauch gemacht. Die Gemeinden können mit dieser Steuer neben den
Finanzierungs- auch Lenkungszwecke verfolgen, solange sich die
steuerlichen Vorschriften nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung im
Übrigen setzen. Das ist hier nicht der Fall. Aus dem Umstand, dass in
anderen Rechtsbereichen wie dem Straf-, Jugendschutz- oder Gewerberecht
auch Regelungen für die Aufstellung, den Betrieb und die Benutzung von
Spielautomaten bestehen, folgt nicht, dass Spielautomaten etwa keiner
Besteuerung unterworfen werden dürften. Nach der Feststellung der
Fachgerichte, die die Verfassungsbeschwerde auch nicht angegriffen
hatte, hat die streitige Steuer eine eindämmende, nicht aber eine
erdrosselnde Wirkung und stellt damit kein faktisches Verbot,
"Gewaltspielautomaten" zu betreiben, dar.
Die Erhebung einer erhöhten Steuer auf "Gewaltspielautomaten" -
gegenüber anderen Spielautomaten - ist auch durch gewichtige Interessen
der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Spielautomatensteuer als solche
ist durch das Ziel gerechtfertigt, der Verbreitung der Spielsucht
entgegenzuwirken. Das Lenkungsziel der erhöhten Besteuerung
von"Gewaltspielautomaten" besteht darüber hinaus darin, die Aufstellung
von gewalt- und kriegsverherrlichenden Automaten einzudämmen. Hieran
besteht angesichts des Gefahrenpotentials von "Gewaltspielautomaten"
ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit. Diese Geräte werden für
eine zunehmende Brutalisierung der Gesellschaft mitverantwortlich
gemacht. Sie werden trotz einer gewissen Verfremdung der
Spielereignisse und des Gebrauchs von Fantasiegebilden für geeignet
gehalten, Aggressionen aufzubauen, aggressives Verhalten zu fördern,
Gewalt und Krieg zu verherrlichen und zu verharmlosen und insgesamt zur
Verrohung beizutragen.
Die Erhebung der erhöhten Steuer auf "Gewaltspielautomaten" stellt
darüber hinaus keinen Verstoß gegen den steuerlichen Gleichheitssatz
aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, wie die Kammer weiter ausführt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 - Az. 1 BvR 624/00 -