SOZIALRECHT
Kommunale Wählervereinigung wird nicht als Partei gezählt
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München (jur). Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht im selben Maße steuerbegünstigt wie Spenden an im Land- oder Bundestag vertretene Parteien. Die Chancengleichheit der Wählervereinigung auf kommunaler Ebene wird dadurch nicht verletzt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 12. Juli 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: X R 55/14).
Im konkreten Fall war der aus dem Raum Düsseldorf stammende Kläger Vorsitzender einer im Kreistag vertretenen Wählervereinigung. Im Streitjahr 2011 spendete er seiner Wählervereinigung 3.226 Euro. Das Finanzamt gewährte ihm hierfür eine Steuerermäßigung in Höhe von 825 Euro für Vereine ohne Parteicharakter, die an Wahlen bei der politischen Willensbildung mitwirken.
Der Kläger verlangte jedoch eine Steuerbegünstigung in Höhe von 1.650 Euro. Dies stehe ihm nach dem Parteiengesetz wegen seiner Parteispende an die Wählervereinigung zu.
Keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes
Doch die kommunale Wählervereinigung ist keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, entschied der BFH in seinem Urteil vom 20. März 2017. Nehmen Wählervereinigungen nicht an den Bundestags- und Landtagswahlen teil, sind sie nach dem Gesetz keine „Parteien“.
Zu Recht habe das Finanzamt daher nur die Steuerermäßigung bewilligt, die Vereine ohne Parteicharakter beanspruchen können. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen sei „verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt deren Chancengleichheit auf kommunaler Ebene nicht“. Der Gesetzgeber habe bei der sogenannten mittelbaren Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf regionaler wie überregionaler Ebene beachtet.
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