VERFASSUNGSRECHT
Kommunaler Finanzausgleich in Schleswig-Holstein beanstandet
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Kommunaler Finanzausgleich © Symbolgrafik:© eyetronic - stock.adobe.com
Schleswig (jur). Das Land Schleswig-Holstein muss den kommunalen Finanzausgleich zwischen den einzelnen Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden nachbessern. Der Gesetzgeber darf zwar höhere finanzielle Zuweisungen für sogenannte Zentrale Orte vorsehen, also Orte, die übergemeindliche Aufgaben wahrnehmen, von denen auch Umlandgemeinden profitieren, urteilte am Freitag, 17. Februar 2023, das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Az.: LVerfG 5/21).
Allerdings müsse sich die konkrete Gesamthöhe der Zuweisungen an die einzelnen Kommunen und Zentralen Orte im Finanzausgleich an dem konkreten Bedarf orientieren, so die Schleswiger Richter. Bis zum 31. Dezember 2024 müsse der Gesetzgeber hier nachbessern und die finanziellen Zuweisungen neu bestimmen.
Vor Gericht waren 101 Gemeinden gezogen, die sich gegen den Finanzausgleich des Bundeslandes wandten. Einige Gemeinden würden ungerechtfertigterweise bei den finanziellen Zuwendungen bevorzugt, der Finanzausgleich sei zudem intransparent.
Das Landesverfassungsgericht urteilte, dass das Land in seinem Finanzausgleich durchaus höhere finanzielle Mittel für sogenannte Zentrale Orte vorsehen darf. Dabei handelt es sich um ein seit über 50 Jahren etabliertes System für Zuweisungen, wenn dem Kommunen übergemeindliche Aufgaben erfüllen. Dies könne etwa die Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen auch für die Einwohnerinnen und Einwohner von Umlandgemeinden sein. Gegen das in der Landesverfassung verankerte interkommunale Gleichbehandlungsgebot werde damit nicht verstoßen.
Allerdings seien bei der Neuregelung des Finanzausgleichs im Jahr 2020 die Quote der Zuweisungen aus der Vorgängerregelung einfach übernommen worden, ohne eine neue Bedarfsermittlung durchzuführen, rügten die Schleswiger Richter. Der Gesetzgeber dürfe sich „nicht darauf beschränken, einmal festgesetzte Werte, Größenordnungen und Prozentzahlen in den folgenden Finanzausgleichsgesetzen schlicht fortzuschreiben. Er muss sich jedes Mal erneut überzeugen, dass diese geeignet sind und hierzu aktualisierte Erwägungen anstellen“, urteilte das Landesverfassungsgericht.
Dabei hat es die Ausgestaltung des Finanzausgleichs allerdings nicht für nichtig erklärt, da sonst mit sofortiger Wirkung die „geordnete Finanz- und Haushaltswirtschaft der Gemeinden“ gefährdet wäre. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, spätestens bis 31. Dezember 2024, könnten daher die bisherigen Vorschriften weiter angewandt werden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock