ZIVILRECHT
Kommune muss ausnahmsweise häufiger im Jahr Straßenbäume prüfen
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Stadt haftet bei KfZ-Schäden durch herabfallenden Ast. © Marc Xavier - stock.adobe.com
Frankfurt/Main (jur). Kommunen müssen erhebliche Schäden an Baumkronen immer im Blick behalten und die Sicherheit von Straßenbäumen ausnahmsweise auch häufiger als einmal im Jahr kontrollieren. Andernfalls kann die Stadt für Schäden infolge herunterfallender Äste haften, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 25. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 U 310/20).
Wenn aber voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten seien, reiche auch bei einem stark geschädigten Baum in der Reife- oder Altersphase eine jährliche Sichtkontrolle aus.
Damit muss die Stadt Frankfurt am Main der Halterin eines Fiat 500 gut 6.500 Euro Schadenersatz zahlen. Die Frau hatte ihren Wagen im August 2019 in einem Frankfurter Wohngebiet geparkt. Als nachts ein großer Ast von einer Robinie auf das Fahrzeug stürzte, entstand an diesem ein Totalschaden. Die Stadt hatte den Baum zuletzt im August 2018 auf seine Sicherheit kontrolliert.
Das OLG stellte in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 klar, dass die Stadt in der Regel ihre Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn sie die Straßenbäume einmal jährlich auf Schäden kontrolliert. Eine zweimalige jährliche Kontrolle im belaubtem und unbelaubtem Zustand sei nicht erforderlich. Auch nach Auffassung der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau sei es grundsätzlich ausreichend, „bei einem stärker geschädigten Baum, der sich in der Reife- oder Altersphase befindet und an einem Standort mit berechtigterweise höherer Sicherheitserwartung des Verkehrs steht, ein Kontrollintervall von einem Jahr festzulegen“.
Hier hätte die Stadt die Robinie jedoch in kürzeren Intervallen untersuchen müssen, urteilte das OLG. Denn das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone sei nicht annähernd mit dem einer gesunden und vitalen Robinie vergleichbar gewesen. Zudem habe deutlich mehr Totholz beseitigt werden müssen, was ebenfalls ein Hinweis auf eine Vitalitätsbeeinträchtigung des Baumes gewesen sei. Hinzu komme die Trockenheit im Jahr 2018. Diese Besonderheiten hätten zusätzliche Kontrollen der Baumkrone erforderlich gemacht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock