KOMMUNALRECHT
Kommunen bleiben auf Mehrkosten für Kita-Ausbau sitzen
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Koblenz (jur). Kommunen in Rheinland-Pfalz bleiben auf den Mehrkosten für den Kita-Ausbau sitzen. Das Land ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für den Ausbau der frühkindlichen Förderung zu übernehmen, entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag, 5. November 2015, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: VGH N 65/14). Die Koblenzer Richter wiesen damit die Anträge der Städte Neustadt an der Weinstraße, Gerolstein und der Verbandsgemeinden Flammersfeld und Birkenfeld auf Kostenübernahme als unzulässig ab.
Hintergrund des Rechtsstreits ist der seit 1. August 2013 vom Bund gesetzlich festgelegte Anspruch auf einen Kita-Platz für Kinder ab dem ersten Lebensjahr. Infolge des Gesetzes mussten massiv Betreuungsplätze ausgebaut werden. Nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht sind für die Kinderförderung die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden zuständig.
Neustadt, Gerolstein, Flammersfeld und Birkenfeld sahen sich vom Land jedoch im Stich gelassen. Sie verlangten, dass die „nicht unerheblichen Mehrkosten“ vom Land übernommen werden müssen. Denn nach der Landesverfassung gelte schließlich das sogenannte Konnexitätsprinzip. Danach muss das Land, jene Kosten ausgleichen, die es den Kommunen als öffentliche Aufgaben übertragen hat.
Doch die Anträge der Kommunen sind unzulässig, entschied der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2015. Um das Land zur Kostenübernahme verpflichten zu können, müsse es auch Kostenverursacher sein. Hier sei der Kita-Ausbau aber vom Bund beschlossen worden. Der Beitrag des Landesgesetzgebers beschränke sich nur auf eine mehrere Jahre zuvor erlassene allgemeine Zuständigkeitsüberweisung an die Kommunen. Dies reiche für eine Kostenübernahme durch das Land nicht aus.
Doch selbst wenn die Kommunen einen Anspruch gegenüber dem Land hätten, haben sie die sechsmonatige Antragsfrist auf Übernahme der Mehrkosten verpasst, so die Koblenzer Verfassungsrichter. Hier habe die Frist ab 1. August 2013, also mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, angefangen zu laufen. Die Kommunen hatten ihren Antrag jedoch erst am 30. Dezember 2014 eingereicht.
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