KOMMUNALRECHT
Kommunen dürfen nicht trödeln
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Leipzig (jur). Haben Kommunen für die Erschließung von Grundstücken von den Eigentümern vorab Erschließungsbeiträge erhalten, dürfen sie nicht trödeln. Denn spätere, inflationsbedingte Mehrkosten können sie dann von den Eigentümern nicht nachfordern, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch, 21. Januar 2015 (Az.: 9 C 1.14 u. a.). Es änderte damit seine bisher geltende Rechtsprechung aus dem Jahr 1990.
Im konkreten Fall hatten mehrere Grundstückseigentümer aus Menden im Sauerland mit ihren Klagen Erfolg. Die Stadt hatte mit ihnen in den 1970er Jahren sogenannte Ablösungsverträge geschlossen. Danach hatten die Kläger für die Erschließung ihrer Grundstücke bereits vor Fertigstellung der gewünschten Straße Erschließungsbeiträge gezahlt.
Auf diese Weise hofften sie, dass die Straße samt Kanalisation möglichst schnell fertiggestellt wird. Sie zahlten Beträge zwischen 3.283 Mark (1.678 Euro) und 4.144 Mark (2.118 Euro).
Doch die Stadt Menden ließ sich nach Erhalt des Geldes reichlich Zeit. Die Straße wurde erst 2007 fertiggestellt. Dies hatte für die Kosten Folgen. Denn die ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten in Höhe von 261.272 Mark (133.586 Euro) waren inflationsbedingt auf 407.172 Euro gestiegen. Die Grundstückseigentümer sollten daher einen zwischen 4.069 Euro und 6.426 Euro hohen Nachschlag zahlen.
Die Stadt berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1990. Danach bestehe ein Nacherhebungsrecht, wenn der auf das Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr des vereinbarten Ablösungsvertrags ausmacht.
Doch die Leipziger Richter hielten nun an dieser Grenze nicht mehr fest. Bei einem rein preissteigerungsbedingten Überschreiten dieser Grenze würde es „zu unangemessenen Ergebnissen zulasten des Bürgers“ kommen. Die Kläger müssten daher für den verzögerten Straßenbau keine Nachforderungen hinnehmen. Die Kommune müsse das Inflationsrisiko selbst tragen.
Seien die Preise aus anderen, nicht inflationsbedingten Gründen angestiegen, hänge es vom Einzelfall ab, ob die Kommune Beiträge nachfordern dürfe. Einer absoluten Grenze, ab wann nachgezahlt werden müsse, bedürfe es nicht.
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