VERWALTUNGSRECHT
Kommunen können die Bahn nicht zum Lärmschutz zwingen
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Mannheim (jur). Kommunen können die Bahn nicht zum Lärmschutz zwingen. An einen kommunalen Lärmaktionsplan ist die privatisierte Bahn nicht gebunden, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Mittwoch, 10. August 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 10 S 1632/14).
Er wies damit die Stadt Mahlberg ab. Sie liegt nördlich von Freiburg an der Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel. 2012 legte der Gemeinderat einen Lärmaktionsplan fest. Danach gilt ein 2,75 Kilometer langer Streckenabschnitt als „besonders überwachtes Gleis“. Auf solchen Streckenabschnitten wird der Lärm besonders oft gemessen; bei Steigerungen werden die Gleise geschliffen, um lärmverursachende Unebenheiten zu beseitigen. Nach Schätzung der Stadt könnte so die Zahl der von überhöhtem Lärm betroffenen Bürger deutlich gesenkt werden.
Weil sich die Bahn nicht an den Lärmaktionsplan hielt, zog die Stadt Mahlberg vor Gericht. Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Freiburg wies nun aber auch der VGH Mannheim die Klage ab.
Nur die „Träger öffentlicher Verwaltung“ seien an kommunale Lärmaktionspläne gebunden, so der VGH zur Begründung. Dazu gehöre die 1994 privatisierte Bahn nicht mehr. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Anteile immer noch vollständig in der Hand des Bundes liegen.
Auch sachlich sei es nicht sinnvoll, die Bahn an kleinräumige kommunale Lärmaktionspläne zu binden. Als Ansprechpartner für eine großräumige und so deutlich effizientere Lärmaktionsplanung stehe die Bundesnetzagentur zur Verfügung.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Streits ließ der VGH gegen sein Urteil vom 25. Juli 2016 die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
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