VERWALTUNGSRECHT
Konsularische Hilfe nur für Deutsche im akuten Notfall
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Berlin (jur). Deutsche Botschaften müssen im Ausland nur Deutschen und nur bei einem unmittelbaren Notfall helfen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei am Mittwoch, 8. April 2015, bekanntgegebenen Urteilen entschieden (Az.: VG 34 K 268.14 und VG 34 K 275.14).
Im ersten Verfahren suchte ein seit 1995 in Deutschland lebender Spanier die Deutsche Botschaft auf Palma de Mallorca auf und bat um Hilfe. Er sei Katalane und werde in einer Grundstücksangelegenheit von den spanischen Behörden wegen seiner Volkszugehörigkeit diskriminiert.
Im zweiten Fall wollte ein in Venezuela lebender Deutscher die Deutsche Botschaft verpflichten, seine Unterhaltszahlungen für seinen in Deutschland lebenden Sohn weiterhin in der Landeswährung entgegenzunehmen. Die Botschaft wollte jedoch nicht das Risiko der Kursschwankungen des venezolanischen Bolivar tragen und wollte den Zahlungsverkehr nur in US-Dollar gewährleisten.
Das Verwaltungsgericht stellte in seinen beiden Urteilen vom 25. März 2015 nun klar, dass konsularische Hilfe nur für Deutsche und nur in aktuellen Notfällen geleistet werden muss. Nach dem Konsulargesetz könnten im Ausland nur jene Deutsche Hilfe erwarten, die auch tatsächlich hilfebedürftig sind.
Im ersten Fall sei der Kläger aber gar kein Deutscher, sondern Spanier.
Im zweiten Fall liege keine unmittelbare Notlage des Klägers vor. Mit der begehrten Unterstützung beim Zahlungsverkehr nach Deutschland werde keine gegenwärtige Notlage des Klägers behoben. Es gebe bereits seit Jahren in Venezuela Beschränkungen des Devisenverkehrs, welche „keine Hilfsbedürftigkeit im konsularrechtlichen Sinn“ begründe, urteilte das Verwaltungsgericht.
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