INTERNETRECHT
„Kontrollverlust“ über persönliche Daten nicht entschädigungsfähig
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„Kontrollverlust“ über persönliche Daten nicht entschädigungsfähig © Symbolgrafik:© Dan Race - stock.adobe.com
Stuttgart (jur). Allein ein ungutes Gefühl oder ein „Kontrollverlust“ über eigene private Daten ist noch kein ersatzfähiger Schaden. Das hat am Mittwoch, 22. November 2023, das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zum Datenleck im Jahr 2021 bei Facebook entschieden; es wies insoweit zwei Klagen ab (Az.: 4 U 17/23 und 4 U 20/23).
Am Osterwochenende 2021 war bekanntgeworden, dass private Daten von weltweit 533 Millionen Facebook-Mitgliedern (heute Meta) im Darknet veröffentlicht wurden. Die Datensätze waren bereits ab 2018 abgegriffen worden, darunter Daten von rund sechs Millionen Menschen aus Deutschland. Damals waren bei Facebook die Handynummern von Facebook-Profilen unverschlüsselt zugänglich, was die Zusammenführung mit weiteren personenbezogenen Daten möglich machte.
Bundesweit soll es deswegen über 6.000 Verfahren gegen Meta geben, allein beim OLG Stuttgart sind über 100 Fälle anhängig.
In den nun entschiedenen Fällen verlangten die Kläger Schadenersatz wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das OLG wies beide Klagen weitgehend ab.
Zur Begründung erklärten die Stuttgarter Richter, die Kläger hätten einen Schaden nicht dargelegt. Das gelte für wirtschaftliche Schäden, etwa die Nutzung der Daten für Betrug oder den Verlust der Vertraulichkeit von Berufsgeheimnissen, ebenso aber auch für immaterielle Schäden, etwa eine Rufschädigung.
Letztlich hätten die Kläger „bloße Lästigkeiten und Unannehmlichkeiten geschildert“. Dies oder „der bloße Kontrollverlust“ über die Daten sei aber noch keine entschädigungsfähige Beeinträchtigung, urteilte das OLG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock