STEUERRECHT
Kosten für Herd und Spüle sind sofort absetzbar
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Kiel (jur). Wohnungseigentümer, die in einer vermieteten Wohnung eine neue Einbauküche einbauen, können nur die Kosten für Herd und Spüle sofort in voller Höhe steuerlich geltend machen. Andere Elektrogeräte sowie die Einbaumöbel sind dagegen über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben, wie das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 2015 entschied (Az.: 2 K 101/13).
Zur Begründung erklärte das FG, nur Herd und Spüle ständen „in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude“. Sie würden „für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt“, ohne sie wäre das Wohngebäude „unfertig“. Die Kosten für den Ersatz seien daher sofort abzugsfähig.
Bei anderen Elektrogeräten und den Einbaumöbeln liege die Sache dagegen anders. Sie dienten der individuellen Wohnungsnutzung. Dabei wies das FG auch das Argument ab, die gesamte Einbauküche sei mit Herd und Spüle ein „einheitliches Wirtschaftsgut“, was insgesamt zum sofortigen steuerlichen Abzug führe. Trotz der individuellen Gesamtplanung einer Einbauküche seien Herd und Spüle einzeln abgrenzbar.
Die Arbeitsflächen seien den Möbeln zuzurechnen und daher mit diesen „als Gesamtheit“ über die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben, so das FG weiter. Anderes gelte hier oder auch für Elektrogeräte wie einen Kühlschrank nur, wenn die Kosten jeweils unter 410 Euro netto liegen.
Ähnlich hatte bereits 1990 auch der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Urteil vom 30. März 1990, Az.: IX R 104/85). Das FG Kiel ließ nun dennoch die Revision zu, weil es im Detail möglicherweise dennoch Abweichungen von dieser alten BFH-Rechtsprechung gebe. Der Wohnungseigentümer hat die Revision auch bereits eingelegt (Az. des BFH: IX R 14/15).
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