KRANKENHAUSRECHT
Krankenhaus muss Versorgungsauftrag für Patienten selbst erfüllen
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Kassel (jur). Krankenhäuser müssen ihren Versorgungsauftrag für Patientinnen und Patienten selbst erfüllen und dürfen nicht einfach wichtige Abteilungen schließen. Sieht der Krankenhausplan für ein Krankenhaus eine Strahlentherapie-Abteilung vor, muss es hierfür die „räumliche, apparative und personelle Ausstattung“ selbst vorhalten und darf diesen Bereich nicht einfach auf eine ärztliche Strahlenpraxis auslagern, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch, 27. April 2022, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 1 KR 15/21 R).
Im konkreten Fall ging es um einen Streit zwischen den Kreiskliniken Böblingen in Baden-Württemberg und der Daimler Betriebskrankenkasse um die Vergütung einer strahlentherapeutischen Behandlung einer krebskranken Frau.
Laut Krankenhausplan des Bundeslandes gehören zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses auch strahlentherapeutische Behandlungen. Die entsprechende Abteilung für Strahlentherapie wurde jedoch 2005 geschlossen. Stattdessen sollte eine externe Praxis für Strahlentherapie die stationär aufgenommenen Patienten behandeln. Hierzu schloss das Krankenhaus einen Kooperationsvertrag mit den niedergelassenen Ärzten.
So führte die Praxis auch die Strahlentherapie bei der krebskranken Frau durch. Das Krankenhaus zahlte der Praxis dafür laut Kooperationsvertrag 1.608 Euro und damit mehr als die Praxis von der Krankenkasse für ambulante Strahlentherapie-Leistungen erhalten hätte.
Bei der Krankenkasse machte das Krankenhaus jedoch den stationären Vergütungssatz für die Strahlentherapie-Leistung geltend, knapp 4.000 Euro. Für Krankenhaus und Arzt-Praxis eine Win-win-Situation – auf Kosten der Krankenkasse. Insgesamt sollte die Krankenkasse für die vollständige Behandlung der Frau rund 7.400 Euro zahlen.
Die Krankenkasse weigerte sich, den Anteil für die Strahlentherapieleistungen zu übernehmen.
Zu Recht, urteilte das BSG. Zwar dürften Krankenhäuser im Einzelfall auch Dritte mit radiologischen Behandlungen oder Laborleistungen beauftragen. Es sei aber nicht erlaubt, „dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert“.
Hier gehöre die Abteilung für Strahlentherapie zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses. Dies sei daher eine wesentliche Leistung, die nicht ausgelagert werden dürfe, urteilte das BSG. Vielmehr müsse das Krankenhaus „die räumliche, apparative und personelle Ausstattung“ selbst vorhalten. Da das Krankenhaus seine Strahlentherapie-Abteilung geschlossen hatte, sei es nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Ein Anspruch auf Vergütung der von der Gemeinschaftspraxis erbrachten Strahlentherapieleistungen bestehe dann nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock