SOZIALRECHT
Krankenkassenbeitrag bei Zahlung aus einer betrieblichen Direktlebensversicherung
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Kassel (jur). Erhalten Hinterbliebene Zahlungen aus einer betrieblichen Direktlebensversicherung ihres verstorbenen Partners, müssen darauf grundsätzlich Krankenkassenbeiträge gezahlt werden. Die Auszahlung kommt einer Rente gleich und ist damit nicht als beitragsfreies Erbe anzusehen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 12 KR 22/12 R). Die Beitragspflicht greife, soweit die Direktlebensversicherung vom Arbeitgeber finanziert wurde.
Damit scheiterte eine Frau aus Bayern mit ihrer Klage vor den obersten Sozialrichtern. Die Siemens AG hatte für ihren Ehemann mehrere Direktlebensversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Als der Mann in Rente ging, übernahm er die Lebensversicherungen und zahlte seine Beiträge selbst. Im Todesfall sollte seine Ehefrau als Begünstigte die Versicherungsleistungen erhalten.
Als der Ehemann dann tatsächlich 2006 starb, erhielt die Frau 72.408 Euro von der Lebensversicherung ausgezahlt. Ihre Krankenkasse, die Barmer GEK, verlangte auf einen Teil des Betrages Krankenversicherungsbeiträge.
Rund 43.500 Euro, die auf Beitragszahlungen des Arbeitgebers zurückgingen, seien nach den geltenden Bestimmungen beitragspflichtig, so die Barmer GEK. Das Geld wurde dazu rechnerisch auf 120 Monate verteilt. Auf die sich so ergebenen 362,64 Euro pro Monat sollte die Witwe Krankenkassenbeiträge entrichten.
Die Barmer GEK berief sich zudem auf ein Urteil des BSG vom 25. April 2012 (Az.: B 12 KR 19/10 R; JurAgentur-Meldung vom 26. April 2012). Danach werden Kassenbeiträge auch fällig, wenn der frühere Arbeitnehmer stirbt und eine Kapitalleistung aus seiner Direktlebensversicherung an seine Ehefrau ausgezahlt wird.
Dem war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 vorausgegangen, in der die Karlsruher Richter festlegten, dass der Teil der Auszahlung zu Krankenkassenbeiträgen herangezogen werden kann, der auf Versicherungszahlungen des Arbeitgebers zurückzuführen ist.
Im konkreten Fall weigerte sich die Klägerin, die Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Die strittige Auszahlung gehöre zum Nachlass ihres Mannes. Auf eine Erbschaft müsse jedoch kein Kassenbeitrag gezahlt werden. Lediglich Erbschaftssteuern könnten anfallen. Wegen bestehender Freibeträge müsse sie diese aber nicht entrichten. Sie würde zudem ungerechtfertigt schlechtergestellt verglichen mit Ehefrauen, deren Ehegatte die Auszahlung der Kapitalleistungen noch selbst erlebt habe.
Doch das BSG hielt an seiner bestehenden Rechtsprechung fest. Die Klägerin habe über ein eigenes Bezugsrecht bei den Lebensversicherungen verfügt. Sie habe einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen gehabt. Die Zahlungen kämen zudem einer Rente gleich, welche ebenfalls beitragspflichtig sei.
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