URHEBERRECHT
ksp Rechtsanwälte fordern für Lappan Verlag GmbH Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Webseite
Autor: Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai - Kanzlei
Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai informiert: Lappan Verlag GmbH verfolgt Urheberrechtsverletzungen auf Webseiten durch die Kanzlei ksp Rechtsanwälte
Derzeit verschickt die Kanzlei ksp Rechtsanwälte vermehrt Schreiben an Betreiber von Webseiten mit Schadensersatzforderungen.
In diesen Schreiben macht die Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte im Auftrag der Lappan Verlag GmbH auf eine vermeintliche "Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Webseite" aufmerksam. Dem Empfänger des Schreibens wird vorgeworfen, dass er auf seiner Webseite urheberrechtlich geschützte Texte verwandt habe. Ferner führt die Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte aus, dass an diesen Texten ihre Mandantschaft, so vorliegend die Lappan Verlag GmbH, die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt.
Die Lappan Verlag GmbH ist ein deutscher Verlag mit Sitz in Oldenburg und verlegt schwerpunktmäßig Cartoons und Bilderbücher. So verlegt die Lappan Verlag GmbH unter anderem Werke von Uli Stein oder Heiz Erhardt.
Die von der Lappan Verlag GmbH betraute Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte ist eine bereits seit Jahren im Forderungseinzug und Wirtschaftsrecht tätige Kanzlei aus Hamburg, auch bereits seit längerem Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen für Nachrichtenagenturen wie etwa der dapd nachrichten GmbH oder der Agence France-Presse GmbH (AFP) geltend macht.
In dem Schreiben gibt die Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte zumeist am Ende des Schreibens die konkrete URL an, auf welcher der vermeintliche Verstoß festgestellt worden sein soll.
Ein Empfänger eines solchen Schreibens muss sich daher zunächst damit auseinandersetzten, ob auf seiner Webseite tatsächlich ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt. Dies ist oftmals nur schwer ohne rechtsanwaltliche Hilfe festzustellen, da nach dem Urhebergesetz grundsätzlich alle Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe genießen. Dabei sind unter die geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst auch Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, zu fassen.
Als geschützte Werke der Wissenschaft und Kunst können auch Sprachwerke und insbesondere Texte dem Schutz des UrhG unterstehen. Ein Text unterliegt immer dann dem Schutz des UrhG, wenn er getreu dem § 2 UrhG eine persönliche, geistige Schöpfung des Verfassers darstellt und darüber hinaus zumindest eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist. Dies setzt voraus, dass der Text zumindest ein gewisses Maß an Individualität widerspiegelt. Hierbei ist das Vorliegen des Mindestmaßes an Individualität und somit an urheberrechtlichem Schutz jeweils durch eine Prüfung des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Darüber hinaus gelten bei dem Vorwurf eines Urheberrechtsverstoßes die Schrankenbestimmungen des Urhebergesetzes. Dementsprechend muss auch immer wieder individuell das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Schrankenbestimmungen geprüft werden.
Auf Grund der Komplexität des Urheberrechts muss daher jedem Webseitenbetreiber angeraten werden, dass er grundsätzlich von dem Kopieren fremder Texte im Internet und der öffentlichen Zugänglichmachung derselben auf seiner Webseite absehen sollte, da er sonst Gefahr läuft hierdurch einen Verstoß gegen das Urheberrecht zu begehen.
Kommt es dennoch zu einer Urheberrechtsverletzung im Internet, so wird für gewöhnlich eine Abmahnung ausgesprochen und die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden Unterlassungserklärung gefordert. Dieser Umstand basiert auf dem Grundgedanken des § 97a UrhG, der bestimmt, dass der Verletzte denjenigen, der den Verstoß gegen seine Rechte begangen hat, vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Darüber hinaus kann der Rechteinhaber von dem Verletzer im Falle einer berechtigten Abmahnung Schadensersatz und Aufwendungsersatz fordern.
Das Forderungsschreiben der Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte stellt im Gegensatz hierzu jedoch noch keine Abmahnung dar.
Allerdings behält sich die Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte eine Durchsetzung der Unterlassungsansprüche der Lappan Verlag GmbH im Rahmen einer Abmahnung ausdrücklich in Ihrem Schreiben vor. Demnach fordert die Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte im Auftrag der Lappan Verlag GmbH mit Ihrem Schreiben lediglich die sofortige Löschung der betreffenden Texte von der Webseite sowie sämtlichen Datenträgern oder anderen Speichermedien und einen Schadensersatzanspruch wegen der Urheberrechtsverletzung an Texten, an denen die Lappan Verlag GmbH das ausschließlich Nutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes hat.
Die Schadensersatzpflicht bei einer Urheberrechtsverletzung ergibt sich aus § 97 UrhG. Dort ist bestimmt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, von dem Rechteinhaber auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und wenn der Verletzer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Rechteinhaber zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Diesen Schadensersatz berechnet die Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte nach der so genannten Lizenzanalogie. Nach dieser auf § 97 Urhebergesetz basierenden Berechnungsmethode kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt und somit die Rechte zur Nutzung erworben hätte. Als Berechnungsbasis für diese angemessene Vergütung bezieht sich die Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte auf die "am Markt gezahlten Vergütungen" und setzen zugunsten der Lappan Verlag GmbH bei einem Text unter 50 Wörtern 400 Euro und bei einem Text mit über 50 Wörtern jeweils 600 Euro als Schadensersatz an.
Neben dieser Schadensersatzforderung werden Dokumentationskosten und eine Rechtsanwaltsvergütung nebst entsprechender Auslagenpauschale im Rahmen des Aufwendungsersatzes geltend gemacht.
Dem Empfänger eines Forderungsschreibens der Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte, welches im Auftrage der Lappan Verlag GmbH übersandt wird, ist angeraten, zunächst den betreffenden Inhalt von seiner Webseite zu entfernen. Der Domaininhaber sollte aber keineswegs unüberlegt den Betrag eigenständig kürzen und eine übereilte Überweisung des entsprechend verringerten Betrages veranlassen. Denn dieses Verhalten kann ein Schuldanerkenntnis zu Lasten des Zahlenden darstellen. Das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte sollte zudem auf keinen Fall unbeachtet entsorgt werden. Dies umso mehr, als dass die Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte in Ihrem Schreiben darauf hin weist, dass im Falle der Nichterfüllung er vorgenannten Bedingungen sie ihrem Auftraggeber die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen anraten werden. Demnach sollten die in dem schreiben enthaltenen Fristen ernst genommen und beachtet werden. Ein Ignorieren des Schreibens kann sich im Nachhinein als äußerst zeitraubender und teurer Fehler erweisen.
Wegen dieser Problematik und der Vielzahl an Schwierigkeiten im Umgang mit dem Urheberrecht ist es dem Empfänger eines derartigen Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte wegen der Urheberrechtsverletzung an Werken der Lappan Verlag GmbH anzuraten, sich durch einen im Urheberrecht fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Autor dieses Fachbeitrags:
Rechtsanwaltskanzlei & Gütestelle Rassi Warai
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