STEUERRECHT
Küche und Bad gehören nicht zum häuslichen Arbeitszimmer
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München (jur). Der Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bleibt auf dessen anteilige Fläche beschränkt. Für auch während der Arbeitszeit genutzte Nebenräume wie Küche, Bad und Flur können nicht weitere Flächen hinzugerechnet werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 15. Juni 2016, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 26/13). Es wies damit eine selbstständige Lebensberaterin aus dem Rheinland ab.
Ein häusliches Arbeitszimmer kann gegebenenfalls steuermindernd als Werbungskosten oder Betreibsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gängiges Beispiel sind Korrekturen und Unterrichtsvorbereitung bei Lehrern.
Vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden die Raumkosten des Zimmers, etwa die anteilige Miete – meist begrenzt auf 1.250 Euro pro Jahr. Nur wenn das Zimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ bildet, gilt diese Deckelung nicht, etwa wie hier bei Selbstständigen, die zuhause arbeiten.
Die Lebensberaterin hatte eine Wohnung mit 88 Quadratmetern, ihr Arbeitszimmer hatte 16 Quadratmeter. Entsprechend erkannte das Finanzamt 18,2 Prozent der Wohnungskosten als Betriebsausgaben an.
Mit ihrer Klage meinte die Lebensberaterin, auch Küche, Bad und Flur mit zusammen 25,5 Quadratmetern müssten mit berücksichtigt werden. Zur Hälfte seien auch diese Flächen als betrieblich anzusehen und entsprechend mit zu berücksichtigen.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 17. Februar 2016 wies der BFH die Klage ab. Der Große Senat des BFH habe bereits entschieden, dass „gemischt genutzte“ Räume nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden können (Beschluss vom 27. Juli 2015, Az.: GrS 1/14; JurAgentur-Meldung vom 29.01.2016). Die genannten Nebenräume seien der häuslichen Sphäre zuzurechnen und würden überwiegend privat genutzt.
Offen ließ der BFH, ob eine Renovierung von Küche, Bad oder Flur den Wohnungskosten zuzurechnen und daher anteilig entsprechend der Fläche des Arbeitszimmers mit zu berücksichtigen ist. Mit Urteil vom 13. März 2015 hatte das Finanzgericht (FG) Münster dies für den Fall bejaht, dass eine Modernisierung zu einer Erhöhung des Gebäudewerts führt (Az.: 11 K 829/14 E; JurAgentur-Meldung vom 5. Mai 2015). Dieser Streit ist inzwischen beim BFH anhängig (dort Az.: VIII R 16/15).
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