ARBEITSRECHT
Kündigung, Abfindung und faires Verhandeln von Fachanwalt für Arbeitsrecht
Autor: Robert Mudter - Rechtsanwalt
Immer wieder kommt es vor, dass auch Führungskräfte oder Leitende Angestellte unter Druck gesetzt werden, um eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Gemeinsam wird sich in einer kurzfristig einberufenen Sitzung in der Personalabteilung zusammengesetzt und ein vorformulierter Aufhebungsvertrag vorgelegt. Oft flankiert mit dem Hinweis, wenn dieser nicht unterzeichnet wird erfolgt die Kündigung bis hin zur außerordentlichen Kündigung. Arbeitnehmer sind nicht immer in der Lage diesen Druck zu widerstehen. Wird nun der Aufhebungsvertrag unterschrieben, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer später noch die Möglichkeiten hat, den Aufhebungsvertrag rechtlich aus der Welt zu bringen.
In diesem Zusammenhang hat das LAG Rostock (Urteil vom 19. Mai 2020, Az.: 5 Sa 173/19) eine sehr interessante Entscheidung getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages wegen der Verletzung des Gebots fairen Verhandelns festgestellt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns zum ersten Mal mit Urteil aus 2019 (Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18) thematisiert. Die rechtliche Herleitung ist allerdings sehr umstritten.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, eine Vereinbarung anzufechten. Etwa wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Die Regelung findet sich in § 123 BGB. In dem Rechtsstreit hat das LAG entschieden, dass bei dem Arbeitnehmer eine physische Drucksituation geschaffen wurde und der Arbeitgeber diese Drucksituation ausgenutzt hatte, um einen Aufhebungsvereinbarung zu erzwingen. In dem Urteil werden zahlreiche Indizien genannt, um die es in einem solchen Rechtsstreit eben auch geht. Der Arbeitnehmer war wohl so überrascht und aufgelöst, dass er, so dass LAG, nicht in der Lage war, eine wirklich freie Entscheidung zu treffen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber gerade im Rahmen von Personalgesprächen über eine Aufhebungsvereinbarung sehr umsichtig vorgehen müssen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies schlicht, dass ein neues Instrumentarium vorhanden ist. Im Zweifel müssen sie jedoch schnellstens zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht um prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten es geben könnte. Gegen eine unterzeichnete Vereinbarung vorzugehen.