MIETRECHT
Kündigung wegen Vermietung an Touristen
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Wer als Mieter ohne Rücksprache mit dem Vermieter über die Wohnungsbörse an Touristen überlässt muss mit seiner fristlosen Kündigung rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des LG Berlin.
Vorliegend hatte ein Mieter über die Online-Wohnungsbörse airbnb mehrfach an Touristen vermietet. Der Vermieter schickte ihm daraufhin eine Abmahnung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung zu. Als der Mieter dem nicht nachkam verklagte der Vermieter ihn auf Räumung der Wohnung.
Hierzu stellte das Landgericht Berlin im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss vom 03.02.2015 – 67 T 29/15 klar, dass die Überlassung einer gegen Cash an Touristen ohne Erlaubnis des Vermieters gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstößt. Aus diesem Grunde darf der Vermieter gewöhnlich nach § 543 Abs. 1 BGB die fristlose Kündigung aussprechen, soweit der Mieter trotz Abmahnung weiterhin sein Angebot zur Vermietung an Touristen aufrecht erhält. Das Gericht verwies dabei darauf, dass bereits das Schalten einer Anzeige über das Portal im Internet einen schweren Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag darstellt.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 210/13). Mieter sollen von der entgeltlichen Überlassung der Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters absehen. Bereits das Hineinstellen eines Angebotes in eine Online-Wohnungsbörse wie airbnb kann zu Problemen führen. Darüber hinaus sollte der Vermieter auch in jedem Fall der Untervermietung an einen Dritten konsultiert werden. Das gilt auch, wenn der Vermieter die Zustimmung normalerweise erteilen muss (wie bei Ehegatten, nichtehelicher Lebensgefährtin). Ansonsten müssen Mieter ebenfalls mit der Kündigung des Mietvertrages rechnen. Eine Zustimmung zur Untervermietung sollte sich eindeutig auf die jeweilige Person beziehen und schriftlich erfolgen.