ARBEITSRECHT
Kündigungsschutzklage leicht erklärt vom Anwalt
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Unter einer Kündigungsschutzklage versteht man eine Klage vor dem Arbeitsgericht mit der der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz durchgesetzt werden soll.
Kündigungsschutzklage Antrag
Der Arbeitnehmer muss Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Kündigungsschutzklage Frist
Mit dem Zugang der Kündigung beginnt die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zu laufen. Diese Frist beträgt 3 Wochen. Binnen dieser kurzen Frist ist die Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht anhängig zu machen.
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist nicht mehr möglich. Nach dem Ablauf dieser Frist wird die Kündigung als von Anfang an wirksam angesehen. Die 3-Wochen-Frist ist daher unbedingt einzuhalten.
Hintergrund dieser kurz bemessenen Frist ist das Anliegen des Gesetzgebers in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, eine möglichst rasche Klärung der Sach- und Rechtslage zu erreichen. So soll für beide Seiten Rechtssicherheit geschaffen werden.
Nachträgliche Zulassung der Klage
War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, ist die eigentlich verspätete Klage auf seinen Antrag dennoch nachträglich zuzulassen, vgl. § 5 I S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung unterliegt seinerseits wiederum einer zwei Wochen Frist. Fristbeginn ist mit dem Wegfall des Hindernisses, dass den Arbeitnehmer an der Einhaltung der eigentlichen Frist gehindert hat.
Darüber hinaus enthält § 5 III KSchG noch eine absolute Ausschlussfrist. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht mehr gestellt werden.
Wird die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, so tritt die Fiktionswirkung des § 7 KSchG ein. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam, obwohl sie ggf. sozial ungerechtfertigt ist.
Die Kündigungsschutzklage muss den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechen.
Ist die Kündigungsschutzklage zulässig und begründet, so stellt das Gericht in einem Feststellungsurteil fest, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.
Ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, vgl. § 9 I S. 1 KSchG.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigt, ist es für den Arbeitgeber entscheidend, hierauf unmittelbar zu reagieren und seinerseits, insbesondere durch Inanspruchnahme von Beratung durch einen Anwalt, tätig zu werden.
Quelle: Experten-Branchenbuch.de-Redaktion