VERWALTUNGSRECHT
Kundenservice von Online-Möbelhaus darf nicht an Sonntagen arbeiten
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Kundenservice von Online-Möbelhaus darf nicht an Sonntagen arbeiten © Symbolgrafik:© GreenOptix - stock.adobe.com
Berlin (jur). Ein Online-Möbelhaus darf seine im Kundenservice angestellten Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen regelmäßig nicht arbeiten lassen. Für eine Ausnahmegenehmigung müsse das Unternehmen zunächst an den anderen Tagen die mögliche Betriebszeit weitestgehend ausnutzen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 9. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 4 K 311/22).
Im konkreten Fall ging es um ein Online-Möbelhaus mit 1.635 Arbeitnehmern, wovon 215 im Kundenservice tätig sind. Wegen des Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot wird bislang an diesen Tagen der telefonische Kundenservice vor allem durch deutschsprachige Beschäftigte in Callcentern in Polen und in Irland erbracht. Das Unternehmen beantragte nun, dass 14 Kundendienstbeschäftigte aus Sachsen im Homeoffice ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen arbeiten können.
Das hierfür zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit lehnte dies mit Verweis auf die gesetzliche Sonn- und Feiertagsruhe ab. Voraussetzung für die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit sei, dass das Unternehmen zunächst die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten an den anderen Tagen weitgehend ausnutze.
Das Online-Möbelhaus hielt dies für rechtswidrig. In ihrem Fall sei der Online-Handel an den anderen Tagen bereits insgesamt 90 Stunden pro Woche und damit 15 Stunden täglich online zu erreichen. Dass auch in den Nachtzeiten Personal für den telefonischen Kundendienst bereitstehen müsse, sei betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll. Es gebe hierfür schlicht keine Nachfrage. Werde der Kundenservice an Sonn- und Feiertagen nicht genehmigt, bestehe die Gefahr, dass Kunden zu Konkurrenten abwandern.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Online-Möbelhauses mit Urteil vom 27. April 2023 ab. Zwar erlaube das Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit, „wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt“ sei und wenn mit der Genehmigung die Beschäftigung gesichert werden könne.
Hier habe das Unternehmen aber die zulässige wöchentliche Betriebszeit nicht weitgehend ausgenutzt. Diese betrage bei sechs Tagen grundsätzlich 144 Stunden. Das Unternehmen sei aber mit seinem Kundendienst 90 Stunden online, was nur 63 Prozent der zulässigen Betriebszeit entspreche. Es sei dem Möbelhaus auch ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal Kunden ihre Einkäufe durchgehend tätigen könnten.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock