Ladenöffnung am Sonntag bei wichtigen Großveranstaltungen möglich
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Leipzig (jur). Mehrtägige Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang können ausnahmsweise eine Öffnung der Ladengeschäfte an Sonntagen begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Großveranstaltungen auf das gesamte Gebiet der Kommune ausstrahlen und die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher größer ist als die Zahl derjenigen, die allein wegen der Ladenöffnung am selben Tag kommen würden, urteilte am Mittwoch, 16. März 2022, das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 6.21). Die Leipziger Richter erklärten damit die Berliner Allgemeinverfügung zur sonntäglichen Ladenöffnung für das erste Halbjahr 2018 für rechtmäßig.
Die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hatte anlässlich der Grünen Woche und des Berliner Sechstagerennens an einem Sonntag, sowie der Berlinale und der Internationalen Tourismusmesse an zwei weiteren Sonntagen die Ladenöffnung erlaubt. Danach durften Verkaufsstellen landesweit am 28. Januar, 18. Februar und dem 11. März 2018 jeweils von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen. Begründet wurde dies damit, dass es sich um Großereignisse handelt, so dass eine Geschäftsöffnung im öffentlichen Interesse liege.
Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi zog daraufhin vor Gericht und meinte, dass mit der landesweiten Ladenöffnung die im Grundgesetz geschützte Sonntagsruhe verletzt werde.
Das Verwaltungsgericht Berlin gab Verdi noch recht. Allein Ereignisse von „berlinweiter Bedeutung“ könnten die Ladenöffnung an Sonntagen noch nicht begründen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg billigte dagegen das Berliner Vorgehen. Wegen der großen Bedeutung der Veranstaltungen sei zu Recht ausnahmsweise das sonntägliche Ladenöffnungsverbot aufgehoben worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Berliner Allgemeinverfügung zur Ladenöffnung an Sonntagen ebenfalls für rechtmäßig. Bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem und internationalem Rang komme ausnahmsweise die Ladenöffnung in Betracht, vorausgesetzt, das Ereignis strahle auf das gesamte Gebiet der Kommune aus. Zusätzlich müssten die Umstände auch eine Prognose erlauben, nach der die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher größer sein müsse als die Zahl derjenigen, die allein wegen der Ladenöffnung an selben Tag kämen.
Dies sei bei den im Streit stehenden Veranstaltungen der Fall gewesen, so dass die Ladenöffnung an den Sonntag ausreichend begründet war.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock