ZIVILRECHT
Ladenöffnung am Sonntag kann Online-Konkurrenz nicht rechtfertigen
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Aachen (jur). Allein die Konkurrenz zum Onlinehandel kann keine Ladenöffnung an Sonntagen rechtfertigen. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen am 23. August 2018 klargestellt (Az.: 3 L 1196/18). Auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi kippte es damit eine von der Stadt Euskirchen geplante Ladenöffnung „back to school“ für den 2. September 2018.
Ohne Erfolg hatte die Stadt auf das neue Ladenöffnungsgesetz in Nordrhein-Westfalen verwiesen. Zwar habe das Land damit die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen erleichtern wollen. Dennoch verweise auch das neue Gesetz auf den Schutz der Sonn- und Feiertage, Öffnungen blieben die Ausnahme.
Begründete Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe
Hier habe die Stadt vorrangig die „Stärkung des zentralen Versorgungsstandortes Innenstadt“ als Grund für die Öffnung genannt. Der Einzelhandelsverband verweise ergänzend auf die „Herausforderungen“ durch den Onlinehandel. Dies gelte aber für alle Städte bundesweit. „Deshalb ist die Konkurrenzsituation zum Online-Handel für sich genommen nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe zu begründen.“
Sonntagsöffnung in Euskirchen wird durch das Verwaltungsgericht Aachen gekippt
Wenn es darum gehe, Schülern und ihren Familien ihre Besorgungen für den Schulstart nach den Ferien zu erleichtern, sei nicht ersichtlich, warum Geschäfte aller Branchen geöffnet sein sollen.
Es entstehe daher der Eindruck, „dass die Stadt im Interesse der Geschäfte an zusätzlichen Umsatzsteigerungen auf deren Anregung einen weiteren Sonntag zur Ladenöffnung festgesetzt hat“, rügte das Verwaltungsgericht Aachen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage