Langsam fahren lohnt sich
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München (jur). Wer auf einem Kundenparkplatz nur Schrittgeschwindigkeit fährt, kann damit sein Haftungsrisiko bei einem Unfall bis auf null verringern. Stößt das Fahrzeug dennoch mit einem vorwärts aus einer Parklücke fahrenden Auto zusammen, liegt die Haftung für die entstandenen Schäden voll bei dem Fahrer des ausparkenden Fahrzeugs, entschied das Landgericht München I in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 10. August 2012 (Az.: 17 S 7837/11).
Damit bekam ein Autofahrer recht, der auf einem Supermarktparkplatz langsam in Schrittgeschwindigkeit fuhr. Als unerwartet ein anderes Fahrzeug vorwärts aus einem Parkplatz schoss, kam es zum Unfall. Den Schaden in Höhe von 2.018,73 Euro wollte der Fahrer, der aus dem Parkplatz heraus kam, jedoch nur zur Hälfte bezahlen.
Dem widersprach nun das Landgericht. Zwar gelte auf Kunden- und Firmenparkplätzen das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“, so die Münchener Richter. Dies habe aber nicht zwangsläufig eine hälftige Schadensteilung zur Folge. Das Gebot der Rücksichtnahme verpflichte den auf den „Parkplatzstraßen“ fahrenden Verkehrsteilnehmer dazu, Schrittgeschwindigkeit bis allenfalls zehn Stundenkilometer zu fahren.
Hält der Fahrer dies ein und kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem unachtsam aus einer Parklücke herausfahrenden Fahrzeug, könne dies zur Alleinhaftung des ausparkenden Verkehrsteilnehmers führen.
Dies sei hier der Fall. Der Kläger könne daher die volle Schadensbegleichung sowie die Übernahme der angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro beanspruchen.
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